IX
Der General-Forst-Etat einer Provinz, welcherin drey Haupctheilen den Material-Ertrag, den Pekn-nial - Anschlag und die Personal-und Regiekosten dar-stellet, ist in dem von einer jeden Provinziell-Landcs-direkrion jährlich vorzulegenden Provinzial-Finanz-Etatunter dem Haupttheile der Einnahmen aus Staatsgüternvorzutragen.
X.
Den Forstbedientcn der obern und untern Klaffesollen über die im siebenten Artikel im Allgemeinen be-zeichneten, und durch eine in einander greifende Ge-schäfts - Ueberlieferung sich selbst kontrolirenden Wir-kungskreise deutliche, bestimmte und erschöpfende In-struktionen, worinn nebe» den Verrichtungen zugleich dieVerhältnisse der Stellen sowohl untereinander, als zndem obersten administrative» Kollegium der Provinz aus-gedrücket sind, mit den einschlägigen Tabellen mitgethei-let, und überdieß für eine jede Provinz eine eigene Forst-ordnung entworfen, oder die bestehenden rektifizier wer-den. — Für die Taxation wird nach der Grundlageeines desfallsigen Entwurfes von Däzel eine eigensInstruktiv» ertheilet. — Für die übrigen Instruktionenund dazu gehörigen Tabellen sollen die neuesten einesHäutig, und für die Forstordmmg jene eines Seud1er zum allgemeinen Muster genommen, und nach denprovinziellen Bedürfnissen en Detail modisizirt werde».
XI.