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Der Forstinspektvr mid der Oberförster sollen dahermit Versehung einer eigenen Revier weder belastet, nochwir sich selbst in Kollision gesetzt werden.
4) Dem Revierfbrster und dem Rcvierwärter liegtob, die spezielle Administration einer Forstrevier, odereines Haupttheiles dieser Revier in ihrem ganzen Um-fange nach der allgemeinen Instruktion und den beson-dern Vorschriften des vorgesetzten Oberförsters, in Voll-zug zu setzen.
Sie sind also eigentlich das administrative Ereku-tions-Personale.
5) Den Forflgehilfen liegt endlich vb, jenen Forst-bedienten, welchen sie bepgegeben sind, in allen Verrich-tungen bcyzustehen, und vorzüglich die Waldungen injeder Rücksicht zu beschützen.
VIII.
Wenn von dem Forst-Tarator der Material-Etat«usgemittelt, und dieser unter der Leitung des Oberför-sters durch die crekntiven Verrichtungen der Revierfbrsterund Forstwärter realisirt ist; so schließt sich der Wir-kungskreis des eigentlichen Fvrstpersvnals, und die Rea-lisirung des Pcknnial-Etats mittels Einnahme anS derkumulativen Verwerthung der gestimmten Forstproduk-tion, und die dcsfallsigc Verrechnung geht in den Kreisdes Rentbeamtcn über.
IX,