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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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Daß nun auch die zwey andern Waldungen ver-duft werden mußten, war eine natürliche Folge, und

so

staatswirthschaftlichen Verhältnissen angemessen ist.Man ziehe nur die reinen Summen in Betracht, dieman erzielte, erwäge den Bodcnzins und wenn noch,über den Kapitalsanschlag, bloß für das Obsreigen-genthum jedes Tagwerk der Gründe des ganzen Lan-des der Staatskasse jährlich so viel ertrüge, welcheRenten ! ! ! Man bedenke, daß erst noch die Steu-ern, Anlagen, oder ein neuer Kulturs- und Jnd»-strieznstand, und eine neue Bevölkerung mit in An-schlag kömmt.

2) Nie würde ei» anderer Käufer dieses leisten könne» am wenigsten die Stadt Furth. Ließe sich nur derKauf mit ihr zu Stande bringen, es würden sich baldalle Anstände der Erfüllung zeigen, bald würde dieIntrigue Einzelner entschleiert, und die ganze Verwir-rung , die auch in allen andern Handlungen der StadtFurth sichtbar ist, an Lag gelegt seyn. Endlich

z) sieht das Recht durch begnehmigte Verträge auf Seitedes Baron von Voithenberg. Wenn zwar die Ertra-dition noch nicht erfolgt ist, war doch der Kauf ge-schloffen; der Käufer hat also uctionem einci vonllicifür sich, es gebührt ihm hinlängliche Entschädigungfür die bisher ungerechte Vorenthaltung seines Eigen-thumes.

Es ist weder eine laelio enormis erwiesen, noch je-mahls vorhanden. Man lese selbst die neuer» hierübereingelassenen Schriften; es werden weder gleiche Beding»nisse angenommen, noch die bereits aufgestellten um die

Hälft