dem Nahmen Kammeralgüter, und das darüber bestell!«Kollegium des Landes behauptete beynahe überall die erst«Stelle im Staate. Diese verschiedenen Regieen warfru,zusammengenommen, doch immer eine Summe ab, die ibey den beschränkten Verhältnissen der Vorzeit nicht u»,beträchtlich war. Andere Renten ausfindig zu ma-chen, hatte man weder Mittel noch Kraft genug, undso mußte man natürlich auf diese HülfSquellen einrugroßen Werth setzen.
24.
Um das nach und nach erwachsene Fürstenhaus, dirAllmählich entwickelte oberste Staatsgewalt aufrecht zuerhalten, war man im Mittelalter selbst darauf bedacht,diese Kammeralgüter mit ewigen Fesseln an den Thronzu schmieden; dieß geschah mittelst der Fideikomniiff» Irischcn Hausverträge. Diese ließen nicht einmahl aufeine bessere Verfügung über die Kammeralgefälle den- lken, noch weniger gestatteten sie etwas davon zu vmäußern; man administrirte demnach mechanisch fort,wagte es nicht weiter zu denken, häufte Rechnung aufRechnung, und brachte alles in jene gräuliche Verwir-rung, in der wir heut zu Tage noch das sogenanntKammcral- und Finanzwesen aller Staaten erblicken.
§. 25. !
Jagd- und Forstwesen waren von jeher synonlm;wehe dem, der an dieses Heiligthum einer so kindlichgepflegten Leidenschaft hätte Hand anlegen wolle»; ze»
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