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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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385
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Zweyten Abschnitt,

oder

auf die Prälexte zur Bcybehaltung der StaatKförsie und ihrer Regie.

§. 25 -

^er Hauptprätert lag immer in der bisher noch z»wenig ausgebildeten Verfassung eines jeden SraatcS.Der höhere Staarsnnterhalk, der Hof mußten fast ganzaus den sogenannten Domänengülcrn bestrilten werden.

Mit den Erbthellen alter Grafschaften, oder an-derer Privatbesi'tzungen, heimgefalleuen Lehen n. dgl.wurden die Hof- und StaatSauögaben gedeckt, und dieBeamten des Fürstens oder des StaatS trieben daherfür Ihn eigene Gewerbe und Wirthschaften: als: Braue^reyen, Calzfabrikcn, Schmelzwerke, Landbkonvmien undandere Manufakturen re. Zu diesen Staatsmitteln schluzman denn auch die den Fürsten als Regalien ringeräum»lcn Rechte der Jagd, Fischerey, und des Forstwesens,Alle diese Hülföauellrn zusammen begriff man unterC r dem