gewest, demnach, und hierauf sollen, und mögen siebeede Eheleuch, und ihre eheleibl. Kinder an gedeitci,Eilaßhüten am Rabenstein, mit Grund und Boden,und derselben Zugehdrung wie Landesgebräuchig ein-nchmcn, und die Zeit ihres Lebens innhaben, nutzen,müssen, und wie sie Verlust gebrauchen, doch sollensie mir, oder meinen Erben und Nachkommen jährlich,weillcn sie leben, und die Glaßhütten Innhaben, all-wegen uf Michaeli des heil. Erzengels zween Schilling,vier nnd zwanzig Negenspurger Pfenning zu Gilt, undSechs Regensburger zu Stüft, dann auch dem wür-digem Gotteshauß in Unser Frauen Au Gült Neun-zehen Regensburger, und eine Stift zween Regens-burger dienen, raichen, und geben, und sollten siedießwegen ainiche Beschwer nit fürrragcn, oder derent-wegen entgolten seyn, Neben deme sollen sie sich auchsonsten wie gehorsame Majeren, und Leibs Erbrechtengebürth, und zucsteyt, gegen mir, meinen Erben, undNachkommen auch Derselben meiner nachgesetzten Obrig-keit so wollen, als andere meiner Unterchanen in allentreulich, gehorsamlich auch gewertig holten, und erzeu-gen, auch wau sie im Jahre, und so oft es gcschicht,zue Scharwerk, und anoerweg, wie das Namen habe»rndcht, für mich oder meine nachgesetzte Obrigkeit be-schaiden werden, sollen sie schuldig seyn, demselbenfleißig zu geleben, und gehorsamlichen nachzukommen,auch sich des Fischens am Regen, und Fahung, oderrichtegung des Wildbräts, und nit weniger des Pür-schens desselben wie es ihre Voreltern im Gebrauchgehabt, und sie dessen auch gebrauchen wollten, oder
»noch-