angenommen wurden. Dieß veranlaßte, daß schonmehrere Stände des Landes, oder andere Walobesitzcrdiesem Beyspiele folgten, und noch mehrere zu folgenwünschten, wenn sie nicht Anstände fänden, oder sonstin Prozesse verwickelt würden, weil für dergleichenparteyangelegenheiten noch keine gesetzliche Nor,men festgesetzt sind. Die Regierung wurde daher znfolgender Aufgabe bewogen, und zwar vermbg höch-sten Rescripts vom 2y. Jäner 1823.
„Unserer General - Landesdirektion wirddemnach aufgetragen, diesen Gegenstand Ln vor-läufige nähere Ueberlcgung zu ziehen, und mitRücksichtnahme auf die neuere in dem Fürsten«thum Lüneburg hierüber erlassene Verordnungein begründetes Gutachten zu erstatten, nachwelchen Grundsätzen eine solche Ablösung frem-der Rechte zum Besten der Forstkultur auf Ver-langen des waldeigenthümers statt finden könne:wie ferne auch die Streu- -Holz- oder weiden-schaftberechtigten auf eine solche Abfindung drin-gen können? wer in Fällen, wo über die Ab»theilung und über die Art derselben Streit ent-stünde, die Untersuchung vorzunehmen, und dar-über zu entscheiden habe? "
Dieser Gegenstand ist in der litterarischen Welt«och ziemlich neu, und ich fühle um so mehr einenBeruf meine Grundsätze hierüber öffentlich zu aussern,da sie eine zehnjährige Erfahrung durch den glücklich»
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