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Geschichtliche Nachrichten über die Familie v. Enckevort : Zusammengestellt auf Grund der Vorarbeiten des Eduard v. Enckevort
Entstehung
Seite
399
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Zedcs Glied des Familientagcs kann sich, wenn es durchdringende Gründe verhindert ist, an einer Ätzung teilzu-nehmen, durch ein anderes mündiges männliches Glied derFamilie ans Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.Uäehr wie eine Vertretung darf niemand führen.

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Die Gründe sind umgehend spätestens Z Tage vor derSitzung dem Familienrat mitzuteilen.

s 52.

Ts kann der Fall eintreten, daß zwischen den einzelnenSitzungen die Fassung und Ausführung eines Aleschlusses er-forderlich wird. Liegt solch dringender Fall vor, so soll derVorstand und Schatzmeister gegebenen Falles den Beschlußdurch schriftliche oder mündliche Uebereinkunft selbständigfassen und ausführen können.

Zeder auf diese bveise zu Stande gekommene Beschlußunterliegt der nachträglichen Genehmigung des Familienrates.

Die Satzungen treten außer UrafUs. Ulit dem Untergänge des Familienvermögens,2. mit dem Tode des letzten männlichen Utttglicdes desFamilienverbandes.

Zedc andere Auflösung, insonderheit durch Familien-bcschluß, gemäß des preußischen Gesetzes vom fZ. Februarist unzulässig.

Das im Falle der Auflösung noch vorhandeneStiftungskapital nebst Auskünften geht in die Verwaltungder Uronc Preußen über. Dieselbe hat das vermögen denobigen Satzungen gemäß weiter zu verwalten zu Gunstender noch lebenden Nachkommen der Familie. Zu diesemZwecke ist, unter Tntnahmc der betreffenden Uosteu aus den