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ie und allezeit in beständiger elevatum, tren nnd integritst zuUnserem gnädigsten gefallen, nnd seinem unsterblichen Ruehmallerunterthenigist gelaistet, und IDir solcheinnach gnädigstgern sehen walten und wünscheten, daß sein Vrasselts uonVnchevderr Geschlecht und Rachkömbling in Unseren Trb-königreich und »andten nmb der, Unserin gesainbten Trtz-bchruß zuetragenden beständigen devotion und Treu, auch unanssetzlichen Diensten und dardurch erworbenen stattliche meritenwillen, davon sie auch inskünfstig nicht aussetzen werden, nitallein an denen Güettern, sondern auch an allen Thren,Udürden und digniteten erhalten, fortgepflanzt und ver-inehret werden.
?lls Sabril 'tVtr darumben init wolbedachtem Ulueth,gutein Rath und Rechtem wissen obiuserirte Vrafslich Viicbevörrrische HRiinogriiitür: DisposUion alles ihres Inhaltesallergnädigist ratificiret, confirmirt und bestättet; da auch einoder anderer Ubangel nnd abgang der erforderlichen F>o-lennitet, oder gewöhnlichen sormalitet, oder sonsten sich etwodarbey befinden oder künfftig darwider äußern würde, solchengänzlich und allerdings suppliret und ersezet.
Thuen das auch confiruiiren nnd Restätten, F>upplirenund ersetzen solches alles auß Röin. Reyser: nnd »andsFürst! :cr Ubachts Dollkohinbenheit hiemit wissentlich in krafftdieß Rrieffs, was 'sVir alß Lserr und «candesfürst in (Öster-reich von Rechts, oder Gewohnheit wegen darbey ratisiciren,bestätten, suppliren nnd ergänzen können und mögen: Ubainen,5ezen nnd wollen, daß mehrberührte Primogeniturs-Dispo-sition Gaz: und (Urdnung durchauß und in allen puncten,Articuln, Tlausulen, chnhalt, nieinung und begreiffungen ietztund hinsüro allezeit bey ihren kräfften seyn und bleiben:von niemand darwider gehandlet oder etwas fürgenohmenwerden; auch alle künfftige, Rechtmäßige der ordnung nachsuccedirende possessores zu allen Zeitten und bei allen Für-fallenheiten sich nach solcher Disposition und Unserer darüberergangenen gnädigsten confirmation, Supplir: und Ergänzung