aufzunehmen, iedoch solle Er viclsi-comnüss-Iithaber überdas anticipirte Darlehen wohlbesagten LcmdtmarschallischenGericht getreue und aufrichtige verraithuug zu thueu, auchwie uud wohiu dasselbe verwendet worden, durch gebreuchig-glaubwürdige Oertiücationes zu erweisen schuldig uud neben-bei angeregtes Darlehen ex fructibus viclei-commissi, so baldes immer möglich ist, hiuwiederumb abzustatten gehalten seyn,auch da solches von Ihme vossessore nicht guetwillig be-schehete, derselbe zu eines und anderen obliegenden Voll-ziehung sogar auch mit spörr- oder Lscpiestrü uug der güetterEinkünften juclicialiter augestreuget werden.
Fünffzehcnrcns solle ein jeglicher lliclsicommiss-Iu-haaber alle zu denen Güetteru gehörige Drbaria, Gruudt-uud kvaysett-vücher, viivilegia, Haudvösten, Urkhundeu, ve-gnadigungeu, uud übrige Schriftliche Documenta neben einemOriginal von meiner gegenwerttigen Disposition, welche ichzu solchem Lude in cluplo ausjserttigeu lasseit, in getreuer,fleißiger Versorgung und in einem wohlverwahrten t^rclüveaufzubehalten, auch daß von solchen Instrumeutis nichts aus-gehebt, verzückt, oder unterschlagen werde, ganz eyffrige sorgzu tragen sich angelegen seyn lassen; Und weilen nun
Gcchzchcnrens die Dothdurfft erfordert, eilte vorsehtingzuthuu, wie es artf dem fahl, da ein viclecommis-Inhabertticht nur mit Einem, sotlderit titit mehreren Söhnen vonGott geseegnet wurde, gehalten werden solle, diesemnachverordne Ich hiemit, daß gleichwie schon öfters gemeltertnassen des Viclei-Lommissari Eltister Sohn und dessen Luc-cessionsfähigc primogeniti cls graclu in graclum sscunäum,Dinsam rectaiu in münitum zu der Luccession des von Utiraufgerichten viclsi - commiss beimessen seyitd, also hingegenauch Sin ieglicher vesizer Uleiner viclsi-commiss-güetter ver-bündten seyn, deiten von seinem Herrn vattern, alß gewesteitviclei-commiss-vosscssore Ehelich erzeigten übrigett Söhneneine Jährliche appanage zu raicheit, und einem Jeden vondem abgeleibteu üicloi - commiss - Inhaber herstammenden