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Abbildungen und Beschreibungen der Ritterorden und Ehrenzeichen sämtlicher Souveraine und Regierungen...
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6 .

Das Grosskreuz kann ausschliesslich nur füreine gewonnene entscheidende Schlacht, nach wel-cher der Feind seine Position verlassen muss, des-gleichen für Wegnahme einer bedeutenden Festung,oder für anhaltende Vertheidigung einer Festung dienicht in feindliche Hände fällt, der Kommandirendeerhalten.

7 .

Die jetzt schon vorhandenen Orden und Ehren-zeichen werden mit dem eisernen Kreuz zusammengetragen.

8 .

Alle Vorzüge, die bisher mit dem Besitz desEhrenzeichens erster und zweiter Klasse verbundenwaren, gehen auf das eiserne Kreuz über. DerSoldat, der jetzt schon das Ehrenzeichen zweiterKlasse besitzt, kann bei anderweitiger Auszeichnungnur zuerst das eiserne Kreuz der zweiten Klasse er-halten, jedoch erhält er mit demselben zugleich diemit dem Besitz des Ehrenzeichens erster Klasse ver-bundene monatliche Zulage, die aber fernerhin nichtweiter vermehrt werden kann.

9.

In Rücksicht der Art des verwürkten Verlustsdieser Auszeichnung hat es bei den in AnsehungUnserer übrigen Orden und Ehrenzeichen gegebenenVorschriften sein Bewenden.

Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhän-digen Unterschrift und beigedrucktem KöniglichenInsiegel.

Gegeben Breslau den 10. März 1813.

L. S. Friedrich Wilhelm.

Durch Königliche Verordnung vom 5. Mai 1813sind in der Kirche einer jeden Garnison Tafeln auf-