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Jene zu einem offenbahren Zeugniss Ihres Wohl-vcrhaltens, diese zu einer Erinnerung des gleichenBeruffes, den Sie mit Uns von GOTT dem Herrnhaben, über Recht und Gerechtigkeit an GOTTESStat zu halten.
Aber alle diese Absichten wird man mit meli-rerem aus Unsern Ordens-Statuten ersehen, die Wirsowohl dem Orden zu desto besserer Ordnung alsauch Unsern Rittern zn desto genauerer Nachrichtder Ihnen obliegenden Pflicht in folgenden Articulenabfassen lassen:
I.
Anfänglich; Weilen Wir der Stifftcr und Urhc-ber dieses Ordens seyn, selbigen auch seines ob-erwehnten Absehens halber in sonderbaren Ehrengehalten wissen wollen, so erklären Wir Uns undUnsere künftig nach GOTTES Willen habende Eibenund Nachkommen an der Preussischen Krön, zumOberhaupte, Souverain und Meister dieses Ordens,wollen auch von männiglich dafür anerkannt, ver-ehret und also genannt seyn.
Und gleich wie Wir diesen Orden eben bei Fun-dirung Unsers Reichs und zu gleicher Zeit mit Un-serer Krone gestifftet; Also wollen Wir auch allenUnsern Nachkommen an der Preussischen Krönausdrücklich aufgegeben, und sie verbunden haben,dass sie zum Andenken des Stifftcrs, und der neugestiffteten Krone, auch den mit dieser Krone zu-gleich gestiffteten Orden unverändert beybehalten,und selbigen dem Königreich Preusscn auf ewig cin-verleibt seyn lassen sollen.
II.
Wie cs nicht allein natürlich ist, dass man das-jenige, womit wenige beehrt werden, demjenigenvorziehet, so vielen wiederfahren kann.