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Unangeschen dcr apostolischen Verordnungen und Befehle,selbst jener in den Gcneralconcilicn cröffneten, und unserer Regel,welche verbietet, ein erworbenes Recht zu entziehen.
Unangeschen der Statuten und Gebräuche dcr besagten Ge-sellschaft, ihrer Häuser, Collegien und Kirchen, selbst, so siedurch Eid, durch apostolische Gewalt oder durch andere Weisebestätigt worden wären.
Unangeschen dcr der Gesellschaft, ihrem Orden und andernPersonen bewilligten Privilegien, Jndulte und apostolischen Briefe,welcher Form und Inhaltes sie seien, welche bestimmte und aus-drückliche Klauseln sie auch enthalten mögen; ob sie bestätigtund erneuert seien durch irgend einen Antrieb, selbst im Kon-sistorium oder aus andere Weise. Alles und Jedes, was gegen-wärtiger Verordnung widerstrebt, sei es im Allgemeinen oder imEinzelnen, das erklären wir hiermit ausdrücklich und speziell alskraftlos, und nur das klebrige bleibt in Wirksamkeit. Ob auchzu einer vollen Kraftloserklärung eine ausdrückliche, specielle undindividuelle Wiederholung dieser Urkunden und Handlungen, undihres ganzen wörtlichen Inhalts erfordert werde, und allge-meine Bestimmungen nicht gleich genügen, und eine besondereForm dafür angewandt werden sollte, so soll ihr Inhalt bei demGegenwärtigen als voll und hinreichend ausgedrückt und ausge-nommen betrachtet sein, wie wenn er Wort für Wort, ohneAuslassung eines einzigen, hier eingeschaltet und die Form hierinbeobachtet worden wäre.
Die Copien der gegenwärtigen Briefe, selbst gedruckte, ver-sehen mit der Unterzeichnung eines öffentlichen Notars und mitdem Siegel einer in kirchlicher Würde stehenden Person, sollendenselben Glauben vor Gericht und außer Gericht haben underhalten, gleich als wenn die gegenwärtigen Briefe selbst vorge-legt wären.
Gegeben zu Nom, unter dem Ringe des Fischers, den21. Juli 1773, dem 5. Unscrs Pontisicats,
Unterzeichnet: Acard Higromus.
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