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Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
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„Hatten, so fährt der Jesuit fort, die heidnischen Völkereine solche Gewalt: wie viel mehr denn die christlichen.Denn die Gnade hebt das Naturrecht nicht auf, sie vergrößertes vielmehr und gibt ihm eine Stütze. Der Christ ist nothwen-dig ein besserer Bürger und Staatsmann, als der Heide. (DieseBehauptung möchte durch historische Vergleichung wenigstensals Erfahrungssatz schwerlich sich beweisen lassen; das Heiden-thum hat ebenso viel Bürgertugend gezeigt, als das Christen-thum.) Außerdem hat das Evangelium den, den heidnischenFürsten früher schuldigen Gehorsam nicht aufgehoben, wenn esder christlichen Frömmigkeit auch einen Zügel angelegt hat; umso weniger hat es den christlichen Völkern die natürliche Bcfug-niß, ihre Staatsangelegenheiten recht zu ordnen, genommen.Die christlichen Staaten also sind durch so bestimmte Gesetzedes Herrschens und Gehorchens gebunden, daß kein König dortzu herrschen vermag, als der Gerechtigkeit und Gottseligkeit ge-mäß, und kein Unkcrthan zu gehorchen braucht, als in dem,was gerecht, fromm und christlich ist. Daher übcrtreffen sieweit die Staaten der Heiden und Ketzer, worin die Könige ohneirgend eine Beschränkung Tribute auflegen und Alles nach Will-kür thun können."^)

Welche Ansichten! Und der Jesuit wagt es sogar, diespanische Freiheit seiner Zeit unter einem Philipp II. und III.mit der Knechtschaft der Deutschen unter ihren protestantischenFürsten und die Sclaverei der Engländer unter Elisabeth zuvergleichen! °°)

Nach diesem erörtert er die Frage über legitime Succession.„Wiewohl die Succession der Könige, sagt er, gewissermaßenerblich ist und in fast ununterbrochener Reihe vom Vater zumSohn herabsteigt, so ist sie doch nicht so frei und fcssellos, daßsie nicht selbst deutlich auf einen Vertrag und eine Verpflichtungzwischen Fürst und Volk hinweist. Denn wie wird in England,in Frankreich oder in Polen oder in irgend einem anderen Reicheder Sohn auf den Thron seines verstorbenen Vaters gesetzt?Nicht als Herr seines Erbgutes, wie bei den Türken, sondernwie der Verwalter eines fremden Landgutes, der von den Bi-

rg) > 1 . 2. 40. 4». 20 ) p. 4l. 42.