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die Wohlfahrt der Völker, aber sie wird entsetzlich, wenn manerwägt, welche Anwendung von ihr gemacht wurde.
Rainold geht nun zum zweiten Kapitel seines Werkes überund führt den Beweis, daß die königliche Gewalt der Volksge-walt unterworfen sei. Er verwendet eilf Abschnitte darauf.
„Unsere Frage, sagt er, ist nicht so dunkel und verwickelt,daß wir bei genauer Betrachtung ihre Wahrheit nicht hell undklar einschcn könnten. Das ist vor Allem gewiß, daß sowohldie verständigsten heidnischen Völker, als auch die heiligstenchristlichen Nationen, jene nicht von dem rechten Wege derVernunft, diese nicht von Gewissen und Religion bei der Ein-richtung ihrer Reiche, bei der Veränderung ihrer Regierungs-formen abgcwichen sind." ") Damit können sich besonders diemodernen Franzosen beruhigen und trösten, wenn sie einige Ge-wissensscrupel wegen des 21. Januars 1793 und der Jahre1792 - 1794 fühlen sollten. Denn
„In den ältesten Zeiten, fährt er fort, waren in allenStaaten Asiens und Griechenlands Könige, weil das König-thum als die einfachere und weniger zusammengesetzte Staats-form der Demokratie und Aristokratie vorhergcgangen zu seinscheint. Zu diesen aber scheinen die Völker späterhin aus Nothgekommen zu sein, da die Könige, eigenem Vortheile fröhnendund das öffentliche Wohl hintansetzend, die Erwartung derertäuschten, von denen sie gewählt waren. Denn seit der Zeitwurde die königliche Macht hier durch Gesetze und volkstüm-liche Magistrate eingeschränkt, dort ganz abgeschafft." ") DieseAnsichten beweiset er aus Tacitus und Cicero und folgert siewiederum aus den aus ihnen citirtcn Stellen "), wobei er nurnicht bedacht hat, daß Ciccro's und Tacitus' Aussprüche aufdas moderne Staatsrecht keine Anwendung finden können, weilsie keine Idee davon hatten, und daß beide, als echte Republi-kaner, die voll Schmerz und Entrüstung die Tyrannei werdenoder auf ihrem Höhenpunkte sahen, gewiß nicht unparteilich überdie Monarchie richten konnten, die der Republik zu ihren Zeitengefolgt, nicht vorangcgangen war.
c. II. n. 1. p. ZA. 1,) p, 35. Ztz. 14) p. Z7.