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b. Wenn sie für schon früher gebeichtete schwere Sündenauferlcgt wird. Noch Suarez, Tamburin. '°)
v. Wenn man eine leichte Buße für Todsünden entwederganz oder zum Theile ausläßt. Nach Coninch, Reginald,Fagundez, Diana.
6. Wenn der Beichtvater nicht unter schwerer. Sünde zurErfüllung verpflichten wollte. Nach Henriquez, Filliuccius,Fagundez, Tanner, Coninch, Diana.
e. Wenn Einer einen vollkommenen Ablaß gewinnt. '")k. Wenn sie leicht ist und für früher noch nicht absolvirtcSünden aufgelegt ist. ^°)
§. Wenn sie zu hart und zu schwer ist, und der Beichtva-ter sie nicht ändern will. Dann kann der Beichtende, ohne Ab-solution davon gehen und sich einen gnädigem Beichtvater suchen.Nach Coninch, Suarez, Laymann. ^)
Ii. Wenn sie ungerecht ist.
i. Wenn der Beichtende sic vergißt, wenn cs auch mit sei-ner Schuld geschieht. Dieß ist nur eine läßliche Sünde.
k. Escobar erklärt über alle und jede Buße: cs sei keineTodsünde sie auch durch eigene Schuld auszulassen, wenn mandurch die Auslassung sich nur nicht der Gefahr einer Todsündeaussetzt; z. B- wenn die Buße aufgelegt wäre zur Zügelungfleischlicher Sünden, also gleichsam als ein Heilmittel, durchdessen Vernachlässigung die Sünde wieder mächtiger werdenkönnte.
l. Eine Buße, die Einem unter der Bedingung auferlcgtist: falls man wieder in die Sünde zurücksiele, braucht manweder anzunehmen, noch zu erfüllen, weil der Beichtvater wederArzt noch Richter zukünftiger Sünden ist. Diana, Trullen. ")
17) Es ist die Frage, fugt Tamburin, ob die Meinungprobabel ist, welche lehrt, daß ein Beichtender nicht verpflichtetsei, die Buße anzunchmen. Ich antworte: Seit dem Concilzu Trient scheint sic Vielen nicht probabel. Vasquez und
18) l'uml). c. 2. e. r. n. 3. 4. > 1 . 414. 415. Ny Altes nach NiiüanU.
I> 755. 754. 2 „) '15,ml,. n. 5. 21 ) INi^nd. i>. 754. „. 2. 22 ) U,i-I.
'I'aml'nr. c. 2. ;. 4. I>. 83. p. 421. 422. 23) ksevb. ,1 ,85. l>. 796.
21) Nuscnl,. s>. 756.