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Beichte, bei solchen nämlich, die nicht dazu angehalten werdenvon einem Lehrer, Water, Erzieher. Denn dann hat man einZeichen der Besserung, sonst aber nicht."
32) Ein öffentlicher Sünder, z. B. einer, der öffentlichim Concubinate lebt, muß seine Concubine von sich thun, cheer absolvirt wird, sowie auch ein heimlicher, wegen der nächstenGelegenheit. Aber bei letzterem kann nach Lay mann ein klugerBeichtvater durch die Finger sehen, z. B., wenn er in einerschweren Krankheit oder Todesgefahr nicht leicht eine andere habenkann, als seine heimliche Concubine, die ihm aufwartet, zuwelcher er ja in einem solchen Zustande gar keine Neigungund Brunst hat, also auch der Gefahr zu sündigen nicht ausge-setzt ist. (Der Fuchs in der Kutte!) Nur muß er versprechen,sie zu entlassen, sobald er wieder hergestellt ist. (Dann wird eres aber gewiß nicht thun, weil sie ihn mit Erlaubniß der from-men Väter so treu gepflegt hat.) Einige, bei Diana, dehnendiese Gunst auch auf den öffentlichen aus, weil, wie sie sagen,das Aergerniß dann nur ein passives ist. Aber wehe demSünder, der in solche Nöthen geräth! Es gilt dicß vom Con-cubinarius; was soll man von einem Mädchen im Hurenhausesagen ? ^) (Diese kann ruhig darin bleiben, da sie die nächsteGewohnheit zu sündigen nicht zu meiden braucht, weil sie ja da-durch schweren zeitlichen Schaden, nämlich den Verlustdes Sündengeldes haben würde)
33) Uber der mitleidige Tamburin hat selbst schon Trostfür sie. Bauny, sagt er, behauptet, daß sic in vier Fällen,die Navarra anführt, absolvirt werden könne; erstens, wennsie keinen andern Aufenthaltsort haben kann; nur muß sie sichfleißig danach umsehen; zweitens, wenn sie ihre Sünden wahr-haft bereut; drittens für die Zukunft einen festen Vorsatz hat;viertens einen wahren, besonder» Vorsatz, wodurch sie sich festvornimmt, mit Gottes Hülfe bei einer besonderen Gelegenheitnicht zu sündigen. Navarra bemerkt dabei, cs sei dabei garnicht nöthig, daß sie glaube, sie werde inskünftige nicht mehrsündigen; und das haben auch wir im Allgemeinen oben ge-sagt."")
28) l'sinb. I. e. n. 11. Z18, Lv) ivill. § 15. I>, 12, 1>. 319.320.
N) 3'amd. I. c. ;>> 320. 321.