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im Jahre mit seiner Magd sündigte, ohne den Willen, sich weiterzu vergehen.")
1!>) Der ehrwürdige Vater Bauny ist aber weit gnädiger.Was, fragt er, ist zu bestimmen, wenn Herr und Haushäl-terinn, Vetter und Muhme sich gegenseitig zur Sünde verlocken,weil sie in einem Hause wohnen? Sie müssen von einander ge-trennt werden, wenn sie oft und beinahe täglich sündigen. Aberwenn sie sich selten vergehen, wie einmal oder zweimal desMonats, und ohne großen Nachtheil, ohne bedeutende Unbe-quemlichkeit nicht können getrennt werden, so können sie auf dasAnsehen unserer Doctoren, namentlich des Suarez, absolvirtwerden, besonders wenn sie versprechen, inskünftt'ge nicht mehrzu sündigen, und über Vergangenes wahre Neue haben. ") (Wasdie bedeute, wissen wir bereits).
20) Escobar wirft ferner die Frage auf: Wann muß einBeichtender die nächste Gelegenheit meiden, ehe er absolvirt wird?Antwort: Wenn die nächste Gelegenheit eine freiwillige ist; nichtaber, wenn sie unfreiwillig ist, z. B., wenn ein Sohn oft mitder Magd des Hauses oder mit einer Muhme sündigt, und erbeide nicht aus dem Hause schaffen kann. Es ist genug, wenner in diesem Falle wahre Reue über das Vergangene hat, mitdem festen Vorsatze für die Zukunft, indem er sich besonders vor-nimmt, nie mit ihr allein zu sein und nie zu sündigen, wennsie sich einmal zufällig allein treffen sollten. In der That, sooft irgend ein bedeutender Grund da ist, wcßwcgcn die Trennungnicht geschehen kann, wird die Gelegenheit auch keine freiwilligesein, und der Beichtvater kann nach vorhergegangener Dispo-sition und Vorsicht, in Zukunft der Sünde vorzubeugen, dieAbsolution erthcilen. ^°)
21) Wenn aber die Geliebte im eigenen Hause des Beich-tenden wohnt? Antwort: Einige behaupten, er könne ein- oderzweimal absolvirt werden, wenn er den Vorsatz hat, sich zu bessern.Andere wollen, daß die Trennung vor der Absolution stattsindenmüsse. Ich aber halte mit Reginald, daß er nicht vor derTrennung müsse absolvirt werden, wenn die Geliebte bloß als
W) Lscob. n. 226. p- 802> 10 ) Laun^ Lumm» peccat. p. 1089 .
-0) kseob. n. 227. p. 80S.
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