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Andere sagen, daß man dazu verpflichtet sei, sobald der Beicht-vater danach frage. (Also sonst nicht.) Sanchez aber lehrtdas Gcgentheil, und diese Meinung scheint probabler und inder Praxis zu befolgen, weil der Beichtvater kein Recht hat,den Beichtenden nach jener Gewohnheit zu fragen, wenn ernicht wichtige Gründe dafür hat, was jedoch sehr selten ist.Ferner hat der Beichtvater kein Recht, den Sünder zu beschä-men, wenn er dessen Gewohnheit und Hang zu einer gewissenSünde kennt, sondern er ist schuldig, ihn sogleich zu absylviren,wenn ihn seine Sünden reuen, und er den Vorsatz, sich zu bes-sern, äußert. '°)
1V) Wenn Jemand vor 10 Jahren durch schwere Ver-schuldung eine Todsünde in einer Beichte verschwiegen hatund nachher in den folgenden Beichten sich dieses seines Ver-gehens nicht mehr erinnert (sollte das wohl anders möglich sein,als durch einen neuen kasuistischen Kniff?), so muß er, wenner späterhin jenen Fehler sich in's Gcdächtniß zurückruft (näm-lich die schwersündige Auslassung einer schweren Sünde in derBeichte), nicht verpflichtet werden, alle jene Beichten, die ausjene erstcre folgten, zu wiederholen, sondern nur die (eine odermehrere), in welcher er sich jener Auslassung bewußt war. Denndie anderen, die er bona ticke ablegte, weil er ja die Sünde(aber doch mit seiner Schuld) vergessen hatte, sind gültig undfruchtbringend gewesen. °")
II) Jemand hat ungültig gebeichtet oder die Absolutionnicht erhalten; er beichtet also nächstens von neuem; dann brauchter sich nur in dieser Weise anzuklagen: ich bekenne' alle meineSünden, die ich Vorigenmals gebeichtet habe (und dann folgendie neuen). Absolvirt ihn der Beichtvater auf ein solches Be-kenntniß, so geschieht cs gültig; aber dieser sündigt dadurch,weil er keine klare Vorstellung des Seelenzustandcs des Beich-tenden hat und also auch die richtige Buße nicht ermittelnkann. °') Diese Schurken!
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I,. II. c. 10. §. Z. > 1 . 46. j>. 289 290. sl) it>i>>. 48. 201. 47scoI>.
n. 153. n. 791.