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Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
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und es ist genug, zu beichten: ich habe Jemanden schwer vcr-läumdet. Nach Lugo, Molina, Azor.°')

37) Escobar will sogar, es sei genug, wenn man beichtet:So und so vielmal habe ich den Nächsten beleidigt, verläumdct,ohne irgend einen der näheren Umstände hinzuzufügen, weil siedie Spccics nicht ändern.

38) Nach Bonarscius brauche ich in der Beichte nichtanzugeben, ob ich den Nächsten tödtlich gehaßt habe, oder ineinem geringem Grade. °^)

39) Ein Zeuge wird zugleich über mehrere Artikel vernom-men , und zwar in allen eidlich; in allen sagt er die Unwahr-heit: muß er im Beichtstühle sagen, daß er in allen gelogenhabe? Antwort: Keinesweges, sondern er braucht bloß zu sagen:Ich habe falsch geschworen, weil cs nur eine Sünde ist. SoSanchez. Daher sagt Fagundez, daß derjenige nur eineSünde begehe, der oft gelobt und geschworen hat, er wolleEtwas thun, ohne irgend Gelübde oder Eid gehalten zu haben;auch brauche er die öftere Wiederholung derselben gar nicht inder Beichte anzugeben. Azor sagt, wem durch ein Gelübdeoder ein Gebot untersagt ist, zu spielen, der begeht doch nureine Sünde, wenn er auch die ganze Nacht hindurch mit Vieroder Fünfen spielt.")

Ii. Von der Wahrheit der Beichte.

Wahrheit und Vollständigkeit der Beichte sind ganz naheverwandt und greifen oft gegenseitig in einander über. Hier istWahrheit gleich bedeutend mit Redlichkeit; d. h. der Büßendewill redlichen Herzens dem Beichtvater seinen Gewissenszustandaufdecken, ohne ihm durch Betrug, Täuschung und Kniffe irgendeine Blöße zu verbergen, wodurch das Urthcil desselben könnteirre geleitet werden. Mit einer solchen Redlichkeit, wie über-haupt mit dem Zwecke und der Würde der Beichte, ist Lüge undBetrug dem Beichtvater gegenüb-N gar nicht zu vereinigen. Unddoch haben die Jesuiten zu beiden ebenso frech als scharfsinnigdie vollständigste Anleitung gegeben.

V7) et:, c. 9. §. 1. n. 2. p. 248. VS) L 8 eot>. n. 53.

? 15, w) 54 . 7v) Lscob. IV VII. Lx. 6. n. 129. P. 787.