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bald wie möglich, nachhole." Da man aber, nach der Lehreder Casuisten, von zwei probabeln Meinungen die weniger pro-babele wählen darf, wenn sie einem mehr zusagt (und das wirdsie in diesem Falle gewiß Manchem), so will Escobar's zweiteAnsicht wenig bedeuten.
3) Ich habe zwar gebeichtet, aber eine Sünde (natürlich ei-ne schwere, denn die leichten braucht man nach den Casuistengar nicht zu beichten) ausgelassen, Entweder-aus Vergessenheit,oder doch aus einem anderen vernünftigen Grunde;muß ich sie sobald wie möglich beichten? Antwort: Keinesweges,sondern ich kann sic bis zum nächsten Jahre aufsparen.
4) Von der Erfüllung des Kirchengebotes entschuldigt mich:wenn ich nicht beichten kann, ohne großen Nachtheil für meineEhre oder das Gut des Nächsten?') Da wird Mancher die Ent-schuldigung wohl herausfindcn. Busen bäum sagt, es sei nichtzu beichten verbunden, wer die Verletzung des Beichtsicgels fürch-te, und es nicht ohne große Lebens- und Vermögensgefahrkönne?°)
5) Nach der Verordnung der Kirche sind die Kinder zurBeichte verpflichtet, sobald sie zum Gebrauche der Vernunft ge-kommen sind, also, nach gewöhnlicher Annahme, nach zurückge-legtem siebenten Jahre. Sa lehrt aber bei Busenbäum, daßdas Gebot vor den Jahren der Mannbarkeit nicht verpflichte. °d)
6) Es ist bei den Casuisten gar die Rede nicht von derSchuldigkeit und dem Nutzen öfteren Bcichtcns im Jahre; siemeinen, einmal im Jahre sei vollkommen genug. Rechnet mannun das Jahr von Neujahr zu Neujahr, so erfüllt derjenige dasKirchengebot, der z. B. am 1. Januar 1835 und am 31. Dezem-ber 1836 beichtet, weil er es in jedem Jahre einmal gcthan hat,wie wohl eine Zeit von zwei Jahren dazwischen liegt. NachVasqu ez.'")
8) Man kann das Gebot, im Jahre einmal zu beichten,auch erst am Ende des Jahres erfüllen. Wer also zu Anfangdes Jahres schwere Sünden begeht, ist darum doch nicht vcr-
os) Lscoi). <!tc. n. 7. I>. 18!). 66) ibili. I. c. 67) , 1 . 8. 68) N>ise»Ii.t,. VI. 'Dr. 4. c. 1. N. 2. n. 8. 815. 6u) 8a bei Nuscul). I. c. >>. 2
p. 812. I5scnli. I. c. i>.