13) Busen bäum erlaubt der Frau, wenn ihr Mann einVerschwender ist, denselben zu bestehlen, um sich zu entschä-digen.")
14) Derselbe erklärt cS für eine läßliche Sünde, wenn einSohn seinem reichen Baker zwei oder drei (nach Lessius), ja fünfoder sechs Louisd'or (nach Sanchcz) stiehlt.")
15) Buscnbaum und Escobar lehren nach Laymannund Diana, wenn der Sohn eines Wirthcs oder Kaufmannesdie Güter seines Vaters verwaltet und derselbe will ihm dafürnicht ein Salar geben, wie er cs einem Fremden geben müßte,so kann der Sohn cs seinem Vater entwenden; nur muß er dieKosten, die der Vater auf seinen Unterhalt verwendet, davonabrechnen.")
16) Beide erlauben den Bedienten, ihren Herren jede ArtLebensmittel zu stehlen, wenn sic dieselben nicht verkaufen, son-dern verzehren.^) Die armen Weinkeller!
17) Escobar fragt: „Es wird behauptet, es sei auch inschwerer Bedrängniß nicht erlaubt, fremdes Gut zu stehlen: istdie entgegengesetzte Meinung nicht wahrscheinlich? Gewiß, nachder Lehre des Lessius;^) denn sowie der Reiche verpflichtetist, einem hart Bedrängten zu geben (davon wollen aber diefrommen Väter in der Lehre vom Almosen Nichts wissen), so darfdieser auch entwenden, ohne ein Unrecht zu begehen; der Reichekann vernünftiger Weise nicht einmal unwillig werden, daß eretwas hat abgcbcn müssen; höchstens kann ihm die Art undWeise mißfallen." ^)
18) Am schlimmsten kommt der Staat bei den frommen Vä>tern weg; sie erlauben, ihn auf jede Weise zu betrügen. Wirsahen schon oben, ^) daß Unterthanen nicht verpflichtet seien, auden Staat Abgaben zu bezahlen. Escobar lehrt nun weiser:
Diejenigen, so den Staat um rechtmäßige Zollgebührenbetrügen, sündigen nicht schwer und sind nicht zur Erstattungverpflichtet. Denn nach einer probabeln Meinung verpflichtenreine Strafgesetze des Staates nicht im Gewissen. Nunsind aber die Abgaben und Zölle gleichsam Strafgesetze, also vcr-
77) ltscolo l. c. I>. 4. 78) I. c. II. 6. 70) lüscoli. I c. II. ZU >1.>58. Mixend I. c. n. 8. p. 275. 80 ) iUein ii. 9. p. 276. 8>) Die Stellesteht I.. 1>. c. 12 io >2. 82 ) Itscob. I. c. n 29. p. 158. 8z) Kapitel II. § 5.