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Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
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Es ist ferner erlaubt, einen, der unsere Glücksgüter an-greift, zu tobten, solange die ungerechte Gewaltthat dauert, vor-ausgesetzt, daß die zu vertheidigenden Gegenstände nach demGutachten eines Sachkundigen von großem Werthe sind, undnicht leicht anderwärtig wieder angeschafft werden können. Sa,Valencia, Lcssius . . .

IV. Das bisher vorzugsweise auf Laien Angewandte scheintebensowohl auf Geistliche und Ordensleute zu passen, obgleichrücksichtlich ihrer eine materielle Verschiedenheit eintritt. DerNachweis beruht auf dem natürlich begründeten Rechte der mä-ßigen Verthcidigung und auf das natürliche Recht haben dieGeistlichen keineswegs verzichtet. Jedoch nimmt Toleto dieOrdenslcutc in Beziehung auf den Pnnct der Verthcidigung derEhre und zeitlicher Güter aus. .. Silvester, Lessius....lehren jedoch mit mehr Wahrheit das Gegentheil, den Klerus imAllgemeinen angehend, und letzterer versichert spccicll dasselbe inBezug auf die Ordenslcutc.

V. Ferner ist es erlaubt, einen ungerecht Angreifcnden zurVerthcidigung des Lebens, der Ehre, des Vermögens, der Keusch-heit einer andern unschuldigen Person zu tödten.

VI. Nach dem Vorausgeschicktcn ist es erlaubt, einen Räuberunseres Gutes nicht allein zu tödten, wenn man ihn auf derThat er-tappt, oder in nicht zu großer Entfernung von dem Orte der That,sondern auch, wenn er schon weit entfernt ist, kann man sich seinerbemächtigen, oder wenn cs nothwendig und man sein geraubtesGut nicht anders mehr gewinnen kann, so kann man ihn, wiegesagt, durch einen Pistolen- oder Flintenschuß tödten, solangeer sich nicht irgendwo im Besitze seines Raubes niedergelassenhat. So Valencia, LcssiuS.

VII. Auch ist cs gestattet, einem unrechtmäßig Angrcifen-den znvvrzukommen, wenn man kein anderes bequemes Mittelzur Verthcidigung hat und er sich schon wirklich zu der Aus-führung nicht nur fest entschlossen, sondern auch gerüstet hat;es ist jedoch nicht erlaubt, solange letzteres nicht ausgemachtist. So Valencia, Sa. Freilich nehmen Lessius und Lo-tus hier die Richter und die Zeugen aus, die einem vor Ge-richt durch Ränke den Tod bereiten wollen; aber mit Recht er-