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zeigt, um es zurück zu verlangen; er fragt, ob er es nicht fürsich behalten dürfe: und dieß ist ihm wohl zu gestatten, weil esebenso zu billigen ist, als die Ansicht, daß es den Armen gege-ben werde. Aber, ihr seid nicht genökhigt, ihm solches anzura-then, vorausgesetzt, daß ihr ihm überhaupt Rath zu geben euchverbindlich gemacht habet. Es sind daher wahrlich jene unwissen-den Beichtiger sehr zu tadeln, welche sich immer verstellen, daßsie recht thun, wenn sie die Beichtenden zum Ersatz nöthi'gcn,weil dieß das Sicherere sei. Gewiß, wenn die guten Beichtkinderdas Sicherste hätten hören wollen, euren guten Rath hätten sienicht abgewartet, sondern selbst und freiwillig den Ersatz ge-leistet. ")
Ein Lehrer kann probable Meinungen lehren und selbst dieprobabelsten unterdrücken, vorausgesetzt immerhin, daß darauskein Aergerniß entstehe; denn, was das betrifft, so benehme ersich klüglich und er zeige denen, welche ihn hören, ein passendesMittel, um richtig zu handeln. ")
18) Karl Anton Casnedi sagt: Nie sind wir der Ge-fahr, das Gesetz zu beeinträchtigen, minder ausgesctzt, als wennwir uns bereden, daß das Gesetz uns nicht nöthigt; denn der-jenige, welcher sagt, daß das Gesetz etwas fordere, setzt sich derGefahr zu sündigen weit mehr aus. In der That sündigt viel-leicht derjenige, welcher sich hiervon überzeugt hält, während der-jenige, welcher sagt, daß das Gesetz ihn nicht nöthige, wohlnicht sündigt. Das bestätigt der P. Percz, welcher noch Mch-rcrcs beifügt, wovon wir an einem andern Orte sprechen wer-den. Es unterliegt daher keiner Frage, daß der, welcher einerbeschränkteren und weniger probabeln Meinung folgt, nicht leichtsündigt. ")
Es ist eine zuverlässige Sache- daß die für die Kanzel oderden Lehrstuhl bestimmten Graduirten eine tödtliche Sünde bege-hen, sagt Neuß (Disp. 215, Frage 15), wenn sie nicht mitBerücksichtigung derjenigen Ansichten lehren, welche von demLehrer ausgestellt wurden, dem man auf dem ihnen angewiesenenPlatze folgt, vorausgesetzt, daß diese Lehre eine sichere Probabi-
sr) Erläuterung der zehn Gebote. §. 4. Nr. 13. 64) Ebend. Nr. 16.65) Theologisches Urtheil. Band 2. visx. 4. Lect. 2. §. 2. u. 47.