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Diese Lehre ist wahr, nickt allein vor Gott selbst und vordem inneren Richter des Gewissens, sondern mich vor dem äuße-ren Richtcrstuhle. Dcßhalb kann der weltliche Richter nicht nurin Criminalsachen, sondern auch bei Gegenständen der bürger-lichen Rechtspflege seine eigene Ansicht, welche für ihn die rich-tigste gewesen wäre, beseitigen und einer entgegengesetzten folgen,welche ihm minder richtig erscheint. Dieß ist die Ueberzcugungeines Sancius, Vasquez, Valencia, Hcnriquez, Les-sius.
Lv) Paul Lay mann. Lehrsatz I. Bei zwei mit Grün-den der Wahrscheinlichkeit belegten, sich jedoch cntgcgcnstehendenMeinungen, ob irgend eine gewisse menschliche Handlung erlaubtsei oder nicht, kann jeder in der Anwendung derselben derjenigenfolgen, welche ihm am besten gefällt, wenn er sie schon in Ge-danken als die minder richtige betrachtet. So spricht Suarez,Azor, Sanchez u. s. w.
Lehrsatz II. Von zwei an sich richtigen Weisen über dieLösung eines Fragepunctes ist cs sogar erlaubt, derjenigen zufolgen, welche man für die weniger sichere und begründete hält,derjenigen nämlich, welche man selbst von jedem Schein einerVersündigung entfernter findet, als die andere ihr entgegen-stehcnde.
Ein Doctor kann dem ihn um Rath Fragenden einen Rathgeben, nicht allein in Gemäßheit seiner eigenen Meinung, sonderneben sowohl auch nach der entgegengesetzten und von andernPersonen angenommenen Ansicht, wenn diese letztere jenem An-fragendcn günstiger und angenehmer lautet. ... , wenn auchdieser Lehrer selbst in seinem Dafürhalten sicherlich von ihrerUnrichtigkeit sogar überzeugt ist, so zwar, daß er ihr in der An-wendung selbst nicht folgen könnte.... Hieraus folgt, daß eingelehrter Mann verschiedenen Personen auch verschiedene, sich so-gar gegenseitig widersprechende Rathschläge geben kann, je nach-dem die an sich nicht unrichtigen Gesinnungen der einen vondenen der andern sich trennen, ohne daß er deßhalb der Vorsichtund Klugheit je sich zu begeben hat. ")
28) De praeccpt. Lccl. 2 . praec. D. 3 e. -t. n. 5 . 20) Moral.
Theologie. Abhandl. I. Kap. 5. §. 2. Nr. 7. «) Ebend. «) Ebend. Nr. 9.