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Meinung urtheilen, welche die Ansprüche seines FreundeS aner-kennt. Noch mehr, er könnte selbst, in der Absicht, seinemFreunde zu dienen, das einemal sich dieser Meinung an-schließen und das anderem«! die entgegengesetzte zurRichtschnur nehmen, immer nämlich vorausgesetzt,daß daraus kein Skandal erfolge. °°)
... Handelt es sich nicht darum, einem Dritten Schadenzu thun, nämlich in außergerichtlichen Sachen, so kann manselbst die eine oder die andere Meinung annehmen, oder einemAndern anrathen (die wahrscheinlichere oder die minder wahr-scheinliche) .... Denn in beiden Fällen ist cs gleich angemes-sen, sowohl in seinem eigenen Benehmen, als in Rathschlägendiejenige zu befolgen, welche man will, denn alle beide könnendarin, daß man sich für wahrhaft hält und für rechthandclnd,dem Gebote der menschlichen Klugheit entsprechend erklärt wer-den, welche allein die Güte einer Handlung bestimmt.
6) Thomas Sanchez. Wenn irgend Jemand gegen einGefühl einen eigenthümlichen Widerwillen hat, den er nicht un-terdrücken kann, der ihm unwiderstehlich zur Seite steht, so istdieß für ihn kein Grund, dieses Gefühl bei Andern als unrich-tig und für so bedingt zu betrachten, daß er ihm gar nie Folgeleisten dürfte. ")
Wenn bisweilen der Gelehrte zu entschuldigen ist, daß erseine eigcnthümliche Ansicht der allgemeinen Meinung verzieht,so muß nach ungleich stärkeren Gründen dieselbe Folgerung auchzu Gunsten des Unwissenden sprechen ")
Um eine Meinung als wahrscheinlich zu erklären, muß sicallgemein dafür gelten, daß sie keinen Jrrthum enthalte, und siedarf nicht abgckommen sein. Denn es ist nicht selten, daß ge-wisse Schriftsteller (alte) darauf nicht gemerkt haben, daß irgendein Grund, irgend ein Gesetz, irgend ein Beschluß eine großeGewalt gegen ihre Meinung übe, und daß die Neuern, vonsolchen Gründen überzeugt, nun die entgegengesetzte Meinungaufstellen: so daß also die Ansicht der Alten nicht mehr jene
28 ) Bd. 3. Disp. 5. Frage 7. Punkt 4. Samml. 1157. 20 ) Eben».Samml. 1157. Moralisches Werk über die 10 Gebote. 1 . Cap. y.Nr. 6 . 8 i) Ebend. Nr. 10 .
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