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ricthen Viele von ihnen in eine drückende Lage. Die Hälfte derFreistellen im Convict sind erzbischöflichc Stellen, die aus from-men Stiftungen bestritten werden.
Wollte man auch, ungeachtet vorstehender Ausführung vor-aussetzen, daß das päpstliche Breve über den HermesianismuZzur öffentlichen Publikation und verbindlichen Kraft für die Be-wohner der preußischen Monarchie des Vlaceium llogium be-dürft hätte, so war doch der. Erzbischof nach den bestehendenKirchengesetzen befugt, die Anwendung der hermcsischcn Lehreals Vorbehalt in dem Forum des Gewissens (Aeservmumblftis-eoxalv) zu bezeichnen: . - ".-'-ft".
Denn der allgemeine Kirchewrath von Trient SesLio 14-1«Uoenirenria vsprn 7 llo oasaiuw i-esorvarione! enthält die dog-matischen Bestimmungen:
1) daß Heine LossprechunK^bsslmio) Kraft habe, welchevon dem Priester ohne Gerichtsbarkeit (surisäimio) ausgespro-chen ist, sey es nun die ordentliche Gerichtsbarkeit (orüinsrm)oder die durch Auftrag verliehene (sudäelegsli,)^
2) daß es ganz vorzüglich siwse-nopera) zu.der daschristliche Volk leitenden Kirchen-Disriplin gehöre, daß einigegröbere und schwerere Verbrechen nicht- von allen, sondern nurvon den höchsten Priestern (n suimnis S-rcorcloeibus) die Abso-lution erhielten,
Zh daß mit Recht der Papst, vermöge der ihm verliehenenGewalt in der allgemeinen Kirche, einige schwerere Fälle undVerbrechen seinem besondern Urtheile konnte vorbehalten (resor-vors). „ ^ 1
4) Hierauf wird verordnet:
Roguo ciobilanllum est,, guemilo omni», gus« smN,
orclinaM »un>. gaiti ic/em lipisLcipis oinnillas in sua ooi-guo vioeeSsi, in »säistiostioneor /tamvA,'..'t>an in llesri uvrio-now, livostj pro iilis in subllieoS rraclimnsnpva lolignos in-lL-iorWiLacorcloMS emotorirsro, prsesorüm gnoall illa, -^ui-bus kl»cvtmmllnioal.ionis.^. censura snnoxa oxUö lllsnc sutea»üe1ivtorum>'roserv«tlon«m, eonsoimm osd-Divinse suodari-tsti, nvn tsmam in eixtern» Voiitia, soll erism /)eo
vim lisbeie.
Und -es ist nicht zu bezweifeln,! da alle göttliche Dinge ihrebestimmte Ordnung haben, daß Dasselbe allen Bischöfen, einem