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K WAelm Als hierauffseine allerhöchst-gedachtem Mt königliche Majestät in Engeiland/ HerrMlhelm ni. den 9 (!9)Martii A.iyo! todeszum erHen verbliches WM' / wurde nicht lange hernach des-sen bey den HerrenGeneral-Staaten der ver-einigten Niederlande niedergelegtes und albe-ren den 18 Oetobr. A. 169s auffgcrichteteslestament eröffnet/ krafft dessen er feinen HerrnVetter/priny Johann NlilhelniFriso vonHassan/ältesten söhn des verstorbenen Prin-tzeu Henrich Lasinnrs von Nassau/ und itzi-gen Stadthaltern von Frießland/zu seinen ei-nigen und universal-erben in allen seinen sowohl lehn-als allodial-gütern verordnet und er-klaret/ und zu solchen ende die General-Staa-ten der vereinigten Niederlande zu executorndieses seines testaments oder letzten willens er-^ nennet hatte.
?enliuttn Nichts desto weniger ließ Herr FranyOrange Ludwig/ Printz von Conti / mit genehmhal-durch tungund autoritär des Königs in Franckreichvon C01M noch vor eröffnung sothanes testaments/ dasbesitz ge- stuveraine Fürstenthum Orange in würckli-chen besitz nehmen/unter dem vorwand/ ob seyedasselbe auffihn / als^egatmium des Abts vonLongueville/ nach absterben desRönigs vonEngelland / rechtmäßiger weise verfallen.Anderes Die übrigen Herren Prätendenten dieser erb-mdenten. schafft waren seine königliche Majestätin Preußen / seine Hochfürstliche Durchl.Fürst von Nastau-Siegen/ die Hertzogin vonNemours/ der Fürst von Jsengvien/ und derGraffvonMatignon. Jetztgedachten Für-sten von Jsengvien anlangende/so rühreten sei-ne anspräche von einigen vorgegebenen grossenschuld-forderungen her / und erkante ihm dergrosse Rath am Königlichen hoff inFranck-reich den besitz derjenigen örterzu / welcheal-lerhöclssgedachtem Könige in Engeiland indem Hertzogthum Burgund und der FrancheComte zugehöret hatten. Den Fürsten vonNassau-Siegen anlangende / so sseß derselbeden 9 November A. 17^2 im FürstenthumOranien ein Placat anschlagen/ des innhalts/daß weil vermöge des von Pbilipp Wilhel-men/Fürsten von Oranien und Nassm/A.1618gemachten testaments nunmehro nach den: to-de K. Wilhelm des üi, dem Hause Nassau-Cazenelnbogen/ und in ssecie ihm dem Fürstenvon Nassm-Siegen/ als aus der ältesten linieentsprossenem Fürsten und 8emors, das Für-stenthum Orange zugefallen/ so waren die un-ter-hanen ihm/als ihremSouverainen/alle lub-zu leisten schuldig. - ^
Sr. Königl. Dargegen ließen seine Königliche MajestätPreußen an.' in Preußen durch dero im Haag so
spräche auff ^ohl durch ein an die Herren General-Staa-de^Äö-ugslenübcrgebenes memorial/ als auch durchei-tn Engen ne absonderliche cleäuötion unter dem titul:tand. Sununarischer beweiß des unwieder-sprechlichen rechts seiner königlichenMajestät in Preußen auffdie ürccettlon de-ro Herrn groß -vaeers/ priny FriedrichHenrichs von Oranien/ glorwurdigstenandenckens/ welches aufst dessen testa-ment und stetswährendesso vom Hause Nassau - Oranien austge-richtet worden/ vermöge des rechts derersten geburt denen weiblichen erben zuVierbte Haupt-Handlung.
gute/ im fall keine männliche vorhanden/gegründet ist/ gründlich vorstellen/ welchergestalt dieselben des verstorbenen Königs inEngelland rechtmäßiger und eigener erbe seyen/und zwar krafft derer testamenten PrintzenSRcnati von Nassru-Chalon-Orange/fernerWilhelms des so dann Annen von Egmont/
Gärfin vonBüren/undFriedrichHenrichs/wisnicht weniger wegen des immerwährenden 6«cleiLOmmisses und des eingeführten rechts derersten geburt. Insonderheit wird in gedach-tem summarischen beweiß angeführet/ daß alsvorermeldeter Printz Renatus gesehen / daßer ohne leibes-erben versterben würde/ er in sei-nem testament verordnet/ daß auff solchen fallGraff Wilhelmsll ältester söhn/ nehmlichWilhelm der Grosse /erster Prmtz von Nas-sau/ und seine rechtmäßige erben ohne unter-schied des Zeschlechtes lucceckren sollen. Nachdiesem wurde allererst jetztgedachten Wil-helms anderer söhn/ nemlich Graf Johannesvon Nassau/ benennet: Woraus klärlich er-scheine/daß dieser letztgenannte GraffJohan-nes und seine nachkommen keine anforderungauff diese lucceliwn machen könten/ so langedie erben und äescenäenten Wilhelms desGrossen am leben wären. Nun aber seyenotorisch / daß seine Königliche Majestät iwPreußen ein anenckel Wilhelms des Großen/und ihm in gerader linie im dritten/ und alsbin eben selbigem grad/ wie der verstorbene Kö-nig in Engelland/verwand seye. Dieses testa-»ment habe Printz Willhelm 1 oder der Großsvermittelst seiner den ^ Aug.A. 1544 errichtetentestamentarischen äissolltian durch eine gleichsmäßige lliccelllons -orduung conlirmjret /U .d.tMWie solches der lange nach aus obermetdetemsummarischen beweiß zu ersehen.
Nachdem nun auffseiten seiner Hochfürst-lichen Durchl. Fürst Friso von Nassau/ Erb-Stadthalters uudGeueral-Capitains inFrieß-land/ Groningen und den Omelanden/dieftKönigliche Preußische 6e6u6Koll vermitttelsteiner gegen-ci^äu^tion war beantwortet wor-den / richteten beyde hohe Competenten / inder zu solchem ende im Haag angestelleten con-serence/ einen gewissen provibongl-vergleich ,i.auff/ welcher den T^Julii obgedachtes jahresvon allen insgcsammt unterzeichnet wurde/ desinhalts : Daß sich die partheyen innerhalbzwep monatcn über gewisse articul ver-gleichen walten; daß die Commissarienlmmittelstden Genera-Staaten die aufder erbschafft des verstorbenen Rönigshafftende schulden erweisen selten; daßder Aönig auff ein intexim/ biß zum voll-kommenen vergleich/der länder und ört^vVingen/ Meurs/ Lonslardxck/Ri'ßwick/des alten Hosts im Haag u. d. m. derprüty vonNassau/Erb-Stadthalter vonFrießland/ aber der örter Vuren/ Leer-dam/Ißelstein/ Diren/Loo/ Sousdyk/u. d.m. geniessen/ und daß inzwischen diesecjuettradion in den Händen der Herren Ge-neral' Staaten verbleiben solte/welchenoch ferner weit die bewahrer und öepo-litani der jubelen/ mobilien und andererstreitigen fachen und guter sepn selten/und welche wegen anwendung der ein-Iff ff. künss.