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Des Europäischen Heroldsvierdte Haupt-Handlung
Seine residentz ist zu Strackoniy/undhaterA. ^692 die Conuhurey Corporis Lbrilkl zuBreslau wieder zu diesim Groß-privat ge-bra6>t.
Von dem Deutschen Groß - privat ist be-reits oben bey Teutschland sothane Nachrichtertbeilct worden.
Herrn-Ätei- Zu der Balep oder dem Herrn-Meister-in der Marck Brandenburg gehöre-Rrandv'tt-' ten vormahls viele Comthureyen in der Marek/dMA. HerhogthumÄltecklenburg/ Pomniern/ Ver-den/Sachsen und Lausitz/ und stunde es unterdem Groß-Prior in Teutschland / von welchemauch die erwehleteHerrn-Meister cvntirmiretworden.
Anictzs seynd nur noch sechs zu dieser Ba-leygehörige Comthureyen/ nemlich: Inderneuen MarckznLagau undSchievclbein/in der Mtttelmarck zuwiesen/ in der altenMarek zu Werben / in dem FürstenthumMinden zu Wittersheim/in dem Herhog-thum Braunschwelg M Supplinburg/all-wo die Herren Hertzoge das jus prXtcmanäiwechstlsweift haben.
Der iyige Herrn-Meister sind ihre rö-ntgt, hshelt/Herr ALBERTUS FRIOtCRICUS Marekgraf zu Brandenburg/welche den 17 Manu Ä-1696 nach absterbenderoHerrn bruders/Marekgraf CarlPhi.'ipps/zu demHerm-Meistmhum gelangeten/und istdero residentz zu Sonnenburg in der neuenMarek.
Die Franyöischen sprachen betreffend/ sohat die spräche von Provence die Groß -rate 5.Qil!es und^bolouse; In der spräche vonAuvcrgne ist nur das Groß - Priorat Auver-gne; In der Pariser aber sind die von Franck-reich/ Aqvitanien/und Champagne.
Es sind auchCapitular-Baillifs/ welche;»denen Capimln gehören; zum exempelder pri-or der kirchen/derCommenrhur austVg-pern/ zu welchen chargen alle Natioues gelan-gen können. ZuderCapitular-Nalcy abervon Negropomo können nur dieAragonierund Castilianer befördere werden. Dieseallesammt sind GroßVrcuyer/oder Ritter/die auffder brüst dasgroffe Ordens-kreutz tra-gen/ welche allein zu der Großmeisters-würdegelangen können/und muffen als Rache desGroßmezsters stets bey der regierungbleiben/sintemahl durch ihre Hände und expe-tlitioi^alle utkiures des Ordens lausten.
In dem concMv hat der Großmeister zweyOrvetts. vow. Es ist aber das cvnciüum entweder vr-cllN3iium oder complstum. In dein concilioorcliNZi ic, sitzet der Großmeister als Pi-Xl'es, unddie Groß-Krcutzer/ welches ist der Bischoff zuMaltha / der privr der kirchen / die Lonventu^l-b^ill kz. die Groß-privreSiUNd die Lzpitulzr-Lall-lifs. Das cvncilium cvmpletum bestebet ausden Groß-Kreutzern und denen zwey ältestenRittern von jeder spräche.
Ausserhalb des Convents und der residentzsind hin und wieder über gewisse striche landesin allen sprachen die Herren Groß-Priores oder
Iohanniter-Meister verordnet/ welche die
Verwaltung der ihnen anvertrauten Prione ha-ben/und sonderlich darauf gewiesen sind / zuverhmen/daß dem Orden und dessen landen/ge-
rechtigkeiten und einkünfften kein schade zuge-zogen/oder die güter geschmälert/ und entbehretwerden. Jeder prior ist verbunden / jährlicheinen gewisten antheil seiner intraden nacherMaltha dem Großmeister zuzuschicken/welchesman reffons-gelder zu nennen pflegt. Diesenprioren sind gewisse L.and - Commenthurcn/und diesen die Hauß - Commenthuren unter-geben/welchen rest>e<Iive gewisse landschafftenund B sseyen/ oder aber schlösset' und Häuser an-vertrauet/ auch davon gewisse einkünffte ver-ordnet sind. Wie denn die Frantzöische Na-tion allein bey 300 Commenderien / und diefünff andere zusammen auch wohl so viel l>a-ben. Diese Commenderien sind theils vor dieRitter/thcils vor die Capclläne und Serviertessrmorum bestimmet/und sind dieselben entwe-der LommerxiX jvlkitjX oder gratis:. Diedommenäse jullitiX sind die jenige/ welche ent-weder durch das recht des alters / und sonstennach den Ordens - gesetzen conferiret werden.Das alter wird nach der zeit/ da man in denOrden aufgenommen ist / gerechnet. Die(^ommericlX ZrZtiX sind die jenigen / welche derGroß-Meister oder Groß-Priorcs vermittelst ei-nes rechtes / so ihrer hohen cli^mtät zukömmt/auszutheilen pflegen. Der Groß - Meisterhat das recht/nicht allem die jenige domm^äerie,welche KlsZitkralis genennet wird/ sondernauch alle sünffjahre eine dommenclsrie in iedemGroß-Prwrat zu vergeben. Gleiches recht hatauch icdcr Groß-Prior.
Vaniit nun der Großmeister seinem ho- Einkommenhen Fürstlichen stände gemäß seinen des Groß-Staar führen möge / sind ihme Zu eigenerfreyen äupotirion jährlich über 60000 feudiverordnet. Man rechnet aus den ertrags-an-schlägen/daß die Insu! Maltha jahrlich über76000/ und Gozo über 25000 feudi einbringt.
Davon hat der Großmeister etwa jährlich18000/das übrige aber zu erfüllung obgedach-ter summa wird von den reihons- geldern ge-nommen. So werden ihme auch 6000 zurpentionaus der Ordens-rentkammer/2000 zureparirung der gebäude und des pnl^?o , wienicht weniger von dem zehenden dcrfte-pricsinbey 7OOO feudi jährlich gereichet. Ihme kom-met auch noch ferner in jeglichem pi-ior-u eine^agiMoil-eommencla zu / welche nimmer vomGroßmeistenhume le^nret wird. Wannder Orden die Priorate/ Commenden und gu-ter allenthalben noch in gewchr und Nutzunghätte/könte er noch etliche Millionen goldes rei-cher styn ; gestalt pariN erzehlet/daß erzun zeiten tteinrici tti K.von Engelland weni-ger nicht als 19000 Hufen landes in der Cbri-stenheit eigenthümlich besehen. Allein so hater itzo fast weniger einkommen als aufwcndun-gen/zumah! wenn von den Corsaren wenig beu-te eingehet/ und sitzet der Frantzose Laucker inseinem lnventaire äe l'jMoirs ßenerale cles pu-rvs p^.6zs,daß des gantzen Ordens einkom-men jahrlich nicht über I50O0O rthl. renten stei-ge/da hingegen die ausgaben 240000 rthl. er-forderten ; daher die Häupter gar haußhältigseyn müsten/ den rest der ausgaben zu erlan-gen.
Die stärcke und macht des Großmei-MMSts-sters und des Ritterlichen Ordens bestehet
grossen
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