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von dem fronen Hertzsgthum Schleswick.
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Gesetze «ndrechte.
Einkünfftedes lnndeS.
che ser viam ilippIiLÄtioniz an Se. Köniali6)e die sieben tonnen goldes / ertragen solle»
Vtajcst. gelangen zu lassen/vergönnet seyn. 7) Darüber sich desto weniger zu verwundern/
Da auch nöthig/daß jährlich ein Ober-amts- wenn man die grosse Nutzbarkeit / so aus was-gcrichte müste angesetzt werden/ solte solches sern/ seen / ströhmen / sischcrey / holtznutzung/dem land-gerichte/auch LonlittoriK-geeichte jagten/ geeichten / zollen/ zinsen/ lehen/ lehn-iub^r^iret werden / vor welchem die sppella- waarcn/ und allen andernnutzbaren RegalientionLs der stadte/ landschafften und ämter ohne erhoben werden kan / zusammc dem starckewunterscheid sollen äscickret werden. 8) Das Handel und wandet / conliäsi-iret. Zu frie-recht/ welches in solchem Fürstenthum zu ob- dens-zeiten ist von einem pflüge im lande et-serviren seyn würde/ solte nach eines iedcs orts wa monatlich ein reichsthalergefordert; alsstadt und landes - recht gestellct seyn ; da- aber der König die coluribmionen an sich ge-ferne aber der cUüz nicht darinnen erörtert/ zogen hatte/ wurden 5 biß 6 reichsthalcr undoder sonst keine particulixe Ltatmaund Lvnllitu- noch darüber andere hohe anlagen mehr/ dietionez vorhanden / solte nach dem L.owbuch/ sich aufviele tonnen goldes erstrecken/ von Prä-biß auff weitere Verordnung/ verfahren wer- taten/ Ritterschafft undstädten colleNim/ undden. 9) Gleichwie proper formam procci^ durch militärische exLLutiones eingetrieben/undüi8 ein und andere versehung geschehen/ so sol- nach der relmmMn haben die unterthanen kei-le es auch darbey verbleiben/biß Se.Königl. ne sonderliche erleichterung genossen»
Majest. solches in dero nahmen alleine reviäi- Woraus auch leichtlich zu schliesien/ daß zur Vermögenreu würden, in) Die urtheil sollen in des aefenllon diestr lande eineanftlMlichemachtKönigs / als des Fürstenthums touvsrmnen auff die beine gebracht / und unterhalten wer-nahmen/ gesprochen und pubüciret/ auch keine den könne. Wider einen König aber/ oderZppelkmian davon verstärket werden/ es sey denn andere höhere Potentz sich auffzuhalten/ ist derdie sache nachdem 6articul leib und leben be- kriegs-Staat eines Hertzogs nicht capabeltreffende. 11) Weil die städte Toudernund ohne fremde alliantzen und secours; zumahlNourg auff der Insul Fchmern dasL-übe- aber ist der lande tituuion und union halber wi-ckische recht noch gebrauchen/ könten sie biß der dieCron Dänetnarcksich mcht sehr zu be-auff weiters Verordnung darbey gelassen wer- weczen. Daher auch das Hochfürstl. hauß sein I„fereiftden/ tnit diesem ausdrücklichen vorbehält/ daß grosses mterefse in erhaltung des ftiedcns desHclWgsvon solchem gcrichte nirgends als an das und ruhestandes/und inguterverständnißmitSchleswickische Ober-amts-gerichte könne ap- höchstgedachter Cron gesetzet/ außer was inpcMret werden, n) Solren bey solchem dem letztern kurtzen kriege vorgegangen/wel-Schleswickischen gerichte ^clvoc2ü und Uo. chem derTravendalische friede ein baldiges en-curstorsz juru, gebrauchet / und deswegen ei- de gemachet.
ne sonderliche Verordnung pubüciret werden. Die religion / dazu sich die Hertzoge zu^eligM
Jedoch / nachdem der Hertzog obgedachter Schleswick und dero unterthanen bekennen/
masstn / zu folge des Altenaischen Vertrags/ in ist die Augspurgische contellmn. Der ansang
seine länder und vorige souverainete wiederum zur Reformation wurde gemacht A. 1526 und
völlig relluug'etworden / so ist die asmimUrz- is^7 durch v. Cberhard WiedensteM.Johann
ewn der justitz auch wiederum zum vorigen stan- Wenden/ welcher der erste Lutherische Bischoff
de gelanget. zu Ripen wordene und einige andere. Als
Nach dem Jütischen ^.owbuchs/ wel- nun der letzte Catholische Bischoff Gosche
ches vom K. ^7o!clemzrci!! A. 124O zu Wor- von Ahlefeld A. 1741 vollends gestorben / ist
dingburg auff einem grostenHerrn-tage ist pro- i). lüemZnn von Hussen zum Bischoff erweh-
mulgirer worden/ nehmen die sehne in erbsäl- let worden. Nach der Hand hac ;nan einen
len zwey theile/ und die töchter einen theil; in- General-8uperintsnclenten verordnet/ unter
gleichen erbte der naheste verwandte alles und welchem diePröbste stehen müssen/ bey welcher
hatte das jus repl XsentZtiomz nicht statt / wel- Verfassung es auch bißher geblieben. Sonsten
ches letzte aber A. 1649 eine änderung erlan- werden zu Friedrichstadt auch Armmmnerge-
gct. Die stadt Schleswick hat ihr abfonder- dultct. Was aber das Biftrhum zu Schles-
tich recht/ so noch alter denn dasLowbuch ;nicht rvtck/welchesA.9Z4 entstanden seyn soll/betrifft/
weniger hat Flensburg sein eigen stadt-recht/ ist es von K. Friedrich .'i A. ls86 biß auf etliche
wie denn auch die länder Eyderstadt und Canonicate'eingezogen undlbpprimiret wowen;
Nsrdstrand ihre gewisse rechte haben. wiewohl dessen söhn Hertzog Ulrich / der auch
Vie einkünffre belangend/ da erinnere mich Bischoff zu Schwerin gewesen / das pr^äiLZt
in Holland von einem fürnehmen KttmlUo ge- eines Bischoffs zu Schleswick annoch gesüh-
höret zuhaben/daß dasHertzogtlmm Schles- ret. Das adcliche jungsrauen-klosteßwick so viel als die drey Königliche Schwedi- aber zu St.Johannis wird noch daselbst
sche Provintzien in Teutschland / nehmlich bey
erhalten.
Vierdte Hattpt-^andluM
bb bb2 Der