746
Des Europäischen Herolds vierdte Haupt-Handlung
bürg und Christlanpreiß/worinnen die städ-te gleiches nahmens benebst denen dreyFürstli-' 6)en regierungen/Sonderburg/^ordburgund Glüeksburg / worzu auch die JnsulnRöin/Mandoe/?llsen und?trroezu bringen.Zum Herzoglichen antheil aber werden ge-rechnet die amter ÄoctorstsiTondern/Apcn-rode/L.öhm Kloster/ Morkirchen / Hu-sum/ ^yderstädt/^Tlordstrnndt/ ^unden-berg/ die länder Angeln undSchwantzen/die Insul Femcrn/ (worauf die stadtNurg)Gxlc/ Anmö'n/Föhr/ Hilgelandr/u.a.m.An berühinten städten und Plätzen finden sichdarinnen Schleswick an dem Schliestrohm/samt der beygelegencn Fürstlichen residentzGortorfs/allwo die weltberuffene bibliocheckund kunst-kammer/zu welcher des psluäani vonEnckhuysen sein raritäten-schatz den cg-und gele-get/ zu sehen; die starcke vestung Tönningen/iLekle» forde / Apenrade nebst dem schlösseBrundlundt/Tondern/Friedrjchjcadt/Hu-sttm/^.ugum/ ^.öhm blosser/ Schwab-stadt/ Gardingen.
An schiffreichen flüsien / davon die (toldin-gau/ Tonderau/Soholmau/ die Nipsaa/die Treen/Erder u.a.m. zu mercken/ wie auchan guten meer-häfen / deren der FlensburgerN)ick/ Sonderborg/ Schleswick/Ecklen-forderwick / Hoper und Rutebull die vor-nehmsten sind/ist dieses Hertzogthum überausversehen / so daß es vor andern ländern zurHandlung sonderlich bequem liegt ; hat aber/wenn das meer starck anläufst/und ungewöhn-liche spriug-fiuthen kommen/ wieA. 16Z4 ge-schehen/ die klaglichsten Überschwemmungenimmerzu zu befürchten / dahero alle fahre auffbesserung der dämme Viel geld verwendet wer-Fruchtbar, den muß. Hingegen isk die fruchtbarkeitkat. h/e^s Marsch-landes fürtrefflich / und bringtder herrschafft und denen einwohnern vielreichthum und nutzen. Um Eyderstadt wirdein sehr weisses und schmackhafftes saly gesot-ten / und seiner güte wegen weit verführet.Die übrige gewerbe bestehen aus dem Handelmit frucht oder körncrn/ allerhand Hülsen-früchten/ fischerep/ holyung/ Viehzucht/stuterexen/schweinmast/käse/ butter/ wol-le und dergleichen.
Die einwohner sind Danen oder Juten/Sachsen und Friesen / welche ihre alteHrachenoch reden. Zu Friedrichs-stadt wohnen mei-ftentbeils Hollander/ die ihre mutter-spräche^ ebenfalls behalten. Sonsten bezeugen sie ins-gemein mehr lust zur feld-arbeit und handlhie-rung/auch zum sotdaten-leben/als zum studie:enund zu handwercken. Ihre statur ist lang /starckund dicke/welches der guten kost und ste-ter leibes-bewegung zuzuschreiben. Der Adelpfleget hier mehr auff sein adelich geblüte zuhalten als anderwerts / und sich nicht leicht anbürgerstands-personen zu verheyrathen.' Der Landes-Staat bestünde vorniahls ausdreyerley Ober-Ständen/ als dem Furften-pralatcn - und Adel-ffande. Den unternstand conüituirten die städte und übrige unter-thanen. Nach der erlangten souveraim'tatist diese Verfassung in so weit geändert wor-den/ daß die Fürsten nicht mehr zur landschafftgehören: Man wolte denn von denen abge-
Verfassuttgv?slandes.
theilten Hertzogen Sonderburgischer abstam-mung dergleichen auf diese maße sagen/indemdiese kein theil an der hohen landes-regierunghaben / sondern vermöge obhandener reveMl-en gehalten sind / ihre contm^enten ancomri^bmionen und pflugschatze so wohl als andereStände abzutragen/ und in die gemeine leg-kasten zu liefern. Auch ist das Stufst Schles-wtek mehr eingezogen/ und nur noch einigeLanoni(.ate ausgesetzet worden. Die klösterhat man schon nach der rekormation gröstentheils zu schulen angerichtet. Der Adel wirdin vier kreiße/den Haderslebischen / Tunderi-schen/ Flensburgischen und Gottorffischen/ ge-theilet/und hatte von alters her viel fteyheit/sodaß die ämter und Hauptmannschassten vonniemand anders als lauter inländischen vonAdel durfften versthen werden. Er giebt auchvon seinen erb-gütern die gewöhnlichen lan-des-steuren nicht nach dem anschlage/ wie diestädte und amts - umerthanen.
Die landes-regierung ist hiebevorder-maßen an der Land-Stände rath und commu-nicatlon verbunden gewesen / daß einige denStaat dieses Hertzogthums vor ein aus derMonarchie/ Adels - und pöbels-regimem ver-mischtes wcseffhalten wollen. Seither aberdie souverainitäteingesühret worden/ hatsichsdamit in etwas geändert/ und ist der Land-Stände rathsames Machten nur in einigenfachen / so auff land-tage gehöret/ vermöge deralten Unionen erfordert worden. In demKö-niglichen antheile ist seither verschiedenen jäh-ren die Mölme gewalt noch zu weiterer ext« n.üon kommen.
In dem Fürstlichen halbscheid richtete der^,^.König nach der letztern occupstiGn die Lämim-nonderju-lirarion der justiy folgender gestalt zu verwal-ten ein : i) Daß in seinem nahmen alle vor-fallende gerichts - fachen / manclstZ, prvLellus»citmlones Lcc. erkannt/ in vorkommenden fäl-len behufige Decretz ertheilet/ auch/ so offt esnöthig/ cantzetley-gerichee gehalten/ und indemselben die fachen der Königlichen bedien-ten/ wie auch derer/ so ein Privilegium Mi er-halten/ und bey der cantzelley zu erst bespro-chen werden müssen/ erörtert und entschiedenwerden solten. 2) Solte bey dieser cantzelleyentweder des Königs Stadlhalter/Äice-Stadthalter/oder derjenige/ welchen Se.Majestät stellen würde/das prXliclmm führen/iedoch ihm einige schur^iret werden, z) Sol-le jahrlich zu Schleswick-Gottorffein Schles-wickisches landgericht gehalten / und alldadie fachen der Schleswickischen Ritterschafft/und deren güter in erster und anderer instantz/wie auch appellZtions-fiichen von Adelichen un-ter-gerichtenäeci6iret/auch 4) dieses land-ge-richte mit einem Rönigl. StadthnlterundVtce-Smdthalter besetzet werden, s) Sol-le nach geendigten land-gerichten/ oder da esnöthig/zugleich mit denselben ein Schles-wickisches Ober-LorMol-ial. gerichte gehal-ten/ und der General--8us>erlntencien§ fi-lMMtdreyen der ältesten Pröbste darzu gezogen wer-den. 6) Wenn einige in silbigem Fürstenthumgesessene von Adel auffehre/leib und gut zu be-sprechen siyn mochten/ soll solches vor dem land-gerichte geschehen/jedoch dem beklagten/ die sti-cht
/
i;
-G
I V»
»'7-'-7