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Des Europäischen Herolds dritte Haupt -Handlung
Verfassungdes regi-ments.
stadt zu schaden gereichen / oder wider die vonKaysern zu Kaysern der stadt als einem ansehn-lichen gliede des Reichs ertheilte und bestätigtePrivilegien ausschlagen könte/vornehmen/ son-dern der stadt jura und freyheit unverrückt er-halten solten. Nach der Hand ist die stadt inden Bund mit einigen Schweitzerischen Can-tons/undA. 1579 LnKönigl. Frantzöische pro.teNion gekommen; welches zwar des ReichsHoheit keinen abbruch thun mögen« Nichtsdesto weniger befindet sie sich mpoü'eMonc veldersouverainitat/unvstehet dahin/ob sienicht gleich den Schweitzerischen Cantonsdurch den Westfälischen frieden der ctepen.clentz von des Reichs gerichtbarkeit erlassen zuseyn vorgeben möchte« Sonsten sind sie derSchweitzer/ und sonderlich der Cantons Zrirchund Bern/ alte Bundsgenossen von A.15Z6 an/und ist solches bündniß nachder zeit zum öffternerneuert worden.
Der Status publicm ist Arissocrntisch/ undpflegt manbey erwehlung derMagistrats-per-sonenund beamten auf tugenvhaffte/ geschick-te leme zu sehen/sie seyen vom Adel oder Una-del/ reich oder arm« Jedoch bestehet summaterum nicht bey diesen Optimatibusi sondern eshat auch bey bestellung der näicen und an-dern publiken wichtigen fachen die populaceetwas zu sprechen/und ist also die ^rilweracie einwenig gemäßiget / und eingeschrenckt.
Es bestehet der kleinere Rath aus 2s perso-tten/und vier 8ynclici5, welchen man die aämi-mttl-ation des Staats und die geheimde fachenanvertrauet. In dieses Raths - OoüeZiumoder den ausschuß des grossen / ^ welcher auszwey hundert Personen bestehet/können nur ge-wisse patricu 1 die in Genffgebohren seyn müs-sen/gelangen/etwa aus drey oder Vierfamilien.Dieser Rath erwehltt jährlich acht s^näicos.vier alte/welche schon hiebevor im amte gewe-sen/und vier neue; stellet sie des lehren frey-tags im jähre dem weitern oder grössern Ru-the der zweihundert Herren zur conkfma-tion oder verwerffung vor. Darauf bringtder grössere Rath die Herren eanckäaten beyder gantzen bürgerschafft in Vorschlag/ welcheihrer vier daraus erwehlet und ihnen das ck-reAormm in allen wichtigen fachen aufträgt«Vor dem antritt aber dieser wichtigen amts-verwaltung müssen sich die Herren ^uäici derNepubligue mittelst leiblichen eydes verbinden/daß j?e über der religio» / der gemeinenfrepheit/ über der Verfassung gemeinerssadt und den geseyen/ sowohl auch un-parthepischer aclminiUration der fussiy un-verbrüchlich halten / und darwider nichtsthun/noch verhangen wollen und sollen. Nachsolcher eydes-leistung überreichen die vier ab-tretenden 8ynckci denen neuen die schwaryenstabe/als das inline ihrer autoritär« Stir-bet einer aus denen Herren Fünss-und zwan-tzigern/ oder gehet sonsten ab/ so erwehlen dieübrigen Collegen zween Personen zur 5ucces-llon, daraus die 20s vom ausschuß einen be-stätigen« Es gehet mit sammlung der stim-men gar geheim her / daß der votant selbstnicht weiß/ wem er sein vomm gibt/ wodurchman meynet / die ambicion und inttiZues zuvermeiden / auch den haß zu evieiren von de-
nen/welche sich ausgeschlossen befinden. Undgleichwohl schleichen Tmulation, und allerhandgriffgen in diese geheimniß ein/ der kleinereRath muß vor dem grossen stehen und redund antwort seiner actione» geben» Herge-gen müssen die/ so in dem grössern Rache sind/wiederum vor dem OolieZio der xxvjgerantworten« Sonst ist ausser diesen zweyendollegliz noch die Deputation der Sechziger /welche aus denen 200 genommen werden/undin andern chargen vorher gebrauchet und red-lich befunden worden« Sie sind aber ohnejurisäläUon und gehen denen xxvigern nurmit gutem rath an Hand / lassen sich auch zubesonder» conteren-ien und cxpeäitionen ge-brauchen.
Der proto-8ynäicus aus denen Vieren istDashaytdas Oberhaupt des ganyen Magistrate/Hs eiM6und hat alle wichtige publica zu expeäiren«Der zweyte in der ordnung ist kammer-vire.Nor, und hat auf die 6nan2en aufsieht/ ihmesind drey rechen-IIäthe zugeordnet.
Der dritte s^nckcus ist Pfleger des spitals/und hält wöchentlich seine Convente/ welcheneiner von denen Herren xxvjgern/ item einRaths-eonlulenti ein Priester und vier oderfünss Personen des weitern Raths neben demLscretario und Keceptore beywohneN.
Der vlerdte 8/aäicus ist Kriegs-Hekr undZahlmeister dermilitz«
Der Lieutenant/welcher auch auf maße/wie bey denen Lenatoren gebräuchlich ist/ er-wehlet wird/ und jederzeit der nächste nach de-nen Synclicis ist/ hat die justitz Wechsels-weisezu aäminillriren. Dessen zugeordnete sindsechs ^uciiteurs j zween Secretaires und 12 Ossi-cierer/ welche allesammt stabe tragen« Ihmefolget der Renemeistee / welcher allenStaats-Magistraten und gemeinen beamtenund dienern ihre besoWungen und cleputaca (aus-ser dermilitz) zahlen last.
Der irvLurator (Generalis ist das Haupt des
weitern Raths / und das Haupt und ober-NM.Vormund der gemeinde / und pflegt alle dreyjähr verändert zu werden. Die glieder desitztgedachten weitern Raths werden von denenHerren Fünss-und zwantzigern erwehlet/und haben unter andern Regalien die begna-digung der maleficanten« Die gantze ge-meinde aber/ welche sich lbe Oonleit (Zeneralnennet/ bestehet aus der gantzen bürger-schafft/ und hat das recht die Herren s^ieosund andere Magistrats-perfonen zu conMtui»ren.
Iedegasse hat ihren besondern ufsthet/wel-cher auf alle/ die darinnen wohnen / die obsichtführet. Ohne seinen vorbewust darff keinfremder bey strafe über drey-tage in solchergaste bleiben; zur kriegs-zeit darff kein frem»der seingewehr mit in die stadt nehmen / son-dern es in den thoren niederlegen« Man hatverschiedene Castellanen geordnet / welche aufdie Verbrechers acht haben/ und Mquiriren-Die inquilitions - acta werden dem > engemRache zum spruch rechtens übergeben/und dasausgefallene urtheil wird öffentlich lolenniteeabgelesen/ und hernach durch einen Lieutenantsxequiret« Das laster des ehebruchs ist capi-tal/ und werden die weibs - Personen mit ei-nem
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