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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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474
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4^4 Des EuropäischenHerolds zweyte Haupt-Handlung

Allermassen nun aus obiger erzehlung erin-

nerlich/ welcher gestalt Ihre Chur - Iurfrl.Durch!. Kiedrich Nltlhelm A. 1651/ krafftderer mitRönig Johann Casimirn in Polenzu Velau aufgerichteten und hernach zuNromberg coniirmirten paÄorum und ewigenvertrage/ die5ouveraiaetc über das Heryog-thum Preußen vor sich und alle ihre mannli-che Chur-Fürst!. v?lcca6encen erlanget/ unddamit dem vormahls von der Cron Polen ge-tragenen Valajl^w die endschafft gegeben ha-ben : Also haben Ihre letztverstorbene Chur-FürstlLcheDurchl.zu bemerckung des exercim^nchtungjh^rHoheit undlupreml vomim?, verschiedeneg-imenls/ 'Veränderung bey dem Staat und dessen ein-richtung vorgenommen/ und vor die appells-nories, welche hiebevor aufgewisse maße an denKöniglichen hofin Polen gegangen/ein sonder-bares Tribunal im lande angerichtet; sie habenferner die vier Ober-Räthe und Land-Rathedem Herrn-Stande vorgezogen/ welche diesemsonst nachgegangen: ja so gar auch den Ober-Rathen einen Stadthalter vorgesetzt.

Ist demnach von demlandes-regimentd^regt^ dessen säminiMarian zumercken/daß nachments. demi^önigl. Stadthalter die vier Ober-Räthe oder Negiments'Rathe folgen. Als:Der^.and-Hoffmwister/Der Ober-Nurggrasf/

Der Canglar/

Der Ober-Marschall.

Diese werden allezeit aus denen vier Ober-Hauptleuten genommen/ und müssen/ ausserdem Cantzlar / Adelichen standes seyn. ZumCancellariat aber werden im nothfall / daaus derRitterschaftkein geschickt 5ubje<Uum vor-handen/auch bürger-standes-personcn bestel-let. Dazu es gleichwohl so leicht nicht kom-met. Sie sichren eine grosse autoritär/ und dentitu! 5vQßNlkLorum und in.Teutsch Großmäch-tige ; welchen ihnen auch die cantzclley gibt.Zu diesem LoNegtv sind zween Ober-5ecrccsr^en bestellet.

Hierauff folgen die ^.and - Räthe/derenzwölffsind/ allesamt adelichen standes. Dievier fürnehmsten in diesem Loüegio habenpet-peru-rliche Starosteyen oder Hauptmann-schafften auffsi'ch/ und ist der erste der Land-Marschall oder Landes-Oireclor, Haupt-mann zu Brandenburg.

Oer andere derAand-Vogt UttdHaupt-mann zu Schacken.

Oer dritte der Vogt und Hauptmann zuZischhau scn.

Oer vicrdee derVogt und Hauptmannzu Tapiau.

Welche vier Hauptbeamten unter die achtOber-beamten des landes gerechnet/ und ausdein innlandischen, Adel darzu gezogen wer-den.

Diese acht Oberbeamte cavtt-tu-rten/nachanleitung der Preußischen Privilegien / einllolleZium in gewissn fachen/ und regiertenvorzeiten auch bey vacantz des Hertzogthums/oder in des Hertzogs abwesen.

. Die übrige acht Land - Räthe sind mitkeinen gewissn ämtern verbunden/ sondern eskau ieder Cavallier darzu gezogen werden/wem der König die gnade der beförderunz

gönnen will. Sie bekommen aus der can-tzclley das ?rXäic-.r Qen-roli. Sie gehen/ wie-vorgebucht/ dem Herrn-stande/und die vierHauptleme dem Hofrichter vor. Die übrigenLand-Rathe slrermren.

Bcy Verwaltung des Iustig-wesens istAf^Mz

zu erst das i'nbuna! oder ^ppeUsnoos-Zerichte/ mftU.dessen Pr«ll6enr allezeit einer aus den vierOber-Rathen/ demefünssgeschicktevon A-del und drey gelehrte als beysitzere zugeord-net sind.Es ist aber ein solch ^ll'elloratnur dreyjähre bey einer person.Die stachen/ die anher ge-langen/ müssen über soo Polnische gülden aus-tragen. Weitere beruffungen sind bey hohergeld-und leibes-straffe verboten.

Hiernechst ist das Hoffgerichte/welchesebenmäßig fünffe aus der Ritterschafftund drep gelehrte besetzen. Bey diesem pr?,lllliret ein Hoffrichter/ und gehören vor die-ses gerichle alle jachen / sie haben nahmen wiesie wollen/ auch hat der König selbst sein rechtalihier zu nehmen. Die äppesstiones ergehenvon denen Hoff-gerichts-urtheilen an daspellsnon.gerichte. Die mittel-obrigkeiteusind der KeÄor ^a^nillcuz und Loncilium derUmverlltät ZU Königsberg/welche diegariv haben/ daß sie als erklären dem Adel vor-gezogen werden- So dann die Hauptleuceder ämtcr oder Starosteyen/ deren siebenund dreißig Aezehlet werden: Ferner die esa-Moria zu Königsberg und Salfeld/deren?rXllclenten oder Otllcislen allezeit aus den Hof-Räthen genommen werden.

Das erstere ist mit drey weltlichen unddrey geistlichen Rathen besitzet/das andere hatnur drey /^lleilors, und einen oKciaien.

Es wird aber der Gerichtsbarkeit

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und Aemtck ött

Landes-^clm'mlllratioa halber das Aönig-^^'

reich in drep Rrepße/ als den Sammlandi-schen/ psatangischen und Oberlandischen

abgetheilet. In dem ersten sind folgende äm-ter: Schaken/Zischhausen/Tapiall/Neu-haußen/Labiatt/Insterburg/Ragnit/Til-sit / Memel.

Jn demNatangischen Kreyße sind folgen-de Hauptmannschafften : Brandenburg/Balga/ preusch - Essau/ Bartensiein/Rasie?!burg/ Olezks/Barten/Angerburg/^yk/ Iohannisburg/ Rein/ Lögen/Sche-stcn, I^lordenburg.

In dem Oberlandischen sind : Holland/LNorungen/ Ajebsiadt/ preuschmarckt/Osterode/ Hohenstem/ Marienwcrder/Riesenburg/ Z75eidenburg/ Soldau/ Oe-telLbezg/Gilgenbuzg/Schönbezg/Tciktsch-Essau. Ocffters werden die ämtcr zweyoder drey zusammen gezogen/ und eiuemHanpt-mann anvertrauet. Ihr rang res-a-ret sich/wie ein ieder m das amt kommt/oder auch einHöhersamt hat. Ihre Verrichtung besehetfürnemlich auff vertheidigung der ihnen an-vertrauten schlössr vor aller gewalt und anfal-len/ die Königl. Mandata in dem amt6-be-zircke zu exequiren/ die ordentlichen gefalle inacht zu nehmen / und gerichte auffm lande zuhalten/ massen auch der land - Adel vor denämtern die erstere-nllantz hat.

Nechst diesen sind noch andere beamte/ sowohl Adelichen als bürgerlichen standes: als

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