I->l
,;9
4^4 Des EuropäischenHerolds zweyte Haupt-Handlung
Allermassen nun aus obiger erzehlung erin-
nerlich/ welcher gestalt Ihre Chur - Iurfrl.Durch!. Kiedrich Nltlhelm A. 1651/ krafftderer mitRönig Johann Casimirn in Polenzu Velau aufgerichteten und hernach zuNromberg coniirmirten paÄorum und ewigenvertrage/ die5ouveraiaetc über das Heryog-thum Preußen vor sich und alle ihre mannli-che Chur-Fürst!. v?lcca6encen erlanget/ unddamit dem vormahls von der Cron Polen ge-tragenen Valajl^w die endschafft gegeben ha-ben : Also haben Ihre letztverstorbene Chur-FürstlLcheDurchl.zu bemerckung des exercim^nchtungjh^rHoheit undlupreml vomim?, verschiedeneg-imenls/ 'Veränderung bey dem Staat und dessen ein-richtung vorgenommen/ und vor die appells-nories, welche hiebevor aufgewisse maße an denKöniglichen hofin Polen gegangen/ein sonder-bares Tribunal im lande angerichtet; sie habenferner die vier Ober-Räthe und Land-Rathedem Herrn-Stande vorgezogen/ welche diesemsonst nachgegangen: ja so gar auch den Ober-Rathen einen Stadthalter vorgesetzt.
Ist demnach von demlandes-regimentd^regt^ dessen säminiMarian zumercken/daß nachments. demi^önigl. Stadthalter die vier Ober-Räthe oder Negiments'Rathe folgen. Als:Der^.and-Hoffmwister/Der Ober-Nurggrasf/
Der Canglar/
Der Ober-Marschall.
Diese werden allezeit aus denen vier Ober-Hauptleuten genommen/ und müssen/ ausserdem Cantzlar / Adelichen standes seyn. ZumCancellariat aber werden im nothfall / daaus derRitterschaftkein geschickt 5ubje<Uum vor-handen/auch bürger-standes-personcn bestel-let. Dazu es gleichwohl so leicht nicht kom-met. Sie sichren eine grosse autoritär/ und dentitu! 5vQßNlkLorum und in.Teutsch Großmäch-tige ; welchen ihnen auch die cantzclley gibt.Zu diesem LoNegtv sind zween Ober-5ecrccsr^en bestellet.
Hierauff folgen die ^.and - Räthe/derenzwölffsind/ allesamt adelichen standes. Dievier fürnehmsten in diesem Loüegio habenpet-peru-rliche Starosteyen oder Hauptmann-schafften auffsi'ch/ und ist der erste der Land-Marschall oder Landes-Oireclor, Haupt-mann zu Brandenburg.
Oer andere derAand-Vogt UttdHaupt-mann zu Schacken.
Oer dritte der Vogt und Hauptmann zuZischhau scn.
Oer vicrdee derVogt und Hauptmannzu Tapiau.
Welche vier Hauptbeamten unter die achtOber-beamten des landes gerechnet/ und ausdein innlandischen, Adel darzu gezogen wer-den.
Diese acht Oberbeamte cavtt-tu-rten/nachanleitung der Preußischen Privilegien / einllolleZium in gewissn fachen/ und regiertenvorzeiten auch bey vacantz des Hertzogthums/oder in des Hertzogs abwesen.
. Die übrige acht Land - Räthe sind mitkeinen gewissn ämtern verbunden/ sondern eskau ieder Cavallier darzu gezogen werden/wem der König die gnade der beförderunz
gönnen will. Sie bekommen aus der can-tzclley das ?rXäic-.r Qen-roli. Sie gehen/ wie-vorgebucht/ dem Herrn-stande/und die vierHauptleme dem Hofrichter vor. Die übrigenLand-Rathe slrermren.
Bcy Verwaltung des Iustig-wesens istAf^Mz
zu erst das i'nbuna! oder ^ppeUsnoos-Zerichte/ mftU.dessen Pr«ll6enr allezeit einer aus den vierOber-Rathen/ demefünssgeschicktevon A-del und drey gelehrte als beysitzere zugeord-net sind.Es ist aber ein solch ^ll'elloratnur dreyjähre bey einer person.Die stachen/ die anher ge-langen/ müssen über soo Polnische gülden aus-tragen. Weitere beruffungen sind bey hohergeld-und leibes-straffe verboten.
Hiernechst ist das Hoffgerichte/welchesebenmäßig fünffe aus der Ritterschafftund drep gelehrte besetzen. Bey diesem pr?,lllliret ein Hoffrichter/ und gehören vor die-ses gerichle alle jachen / sie haben nahmen wiesie wollen/ auch hat der König selbst sein rechtalihier zu nehmen. Die äppesstiones ergehenvon denen Hoff-gerichts-urtheilen an daspellsnon.gerichte. Die mittel-obrigkeiteusind der KeÄor ^a^nillcuz und Loncilium derUmverlltät ZU Königsberg/welche diegariv haben/ daß sie als erklären dem Adel vor-gezogen werden- So dann die Hauptleuceder ämtcr oder Starosteyen/ deren siebenund dreißig Aezehlet werden: Ferner die esa-Moria zu Königsberg und Salfeld/deren?rXllclenten oder Otllcislen allezeit aus den Hof-Räthen genommen werden.
Das erstere ist mit drey weltlichen unddrey geistlichen Rathen besitzet/das andere hatnur drey /^lleilors, und einen oKciaien.
Es wird aber der Gerichtsbarkeit
-i
M-'-.
SS-: -
lji^
. ..
' '
- -7
und Aemtck ött
Landes-^clm'mlllratioa halber das Aönig-^^'
reich in drep Rrepße/ als den Sammlandi-schen/ psatangischen und Oberlandischen
abgetheilet. In dem ersten sind folgende äm-ter: Schaken/Zischhausen/Tapiall/Neu-haußen/Labiatt/Insterburg/Ragnit/Til-sit / Memel.
Jn demNatangischen Kreyße sind folgen-de Hauptmannschafften : Brandenburg/Balga/ preusch - Essau/ Bartensiein/Rasie?!burg/ Olezks/Barten/Angerburg/^yk/ Iohannisburg/ Rein/ Lögen/Sche-stcn, I^lordenburg.
In dem Oberlandischen sind : Holland/LNorungen/ Ajebsiadt/ preuschmarckt/Osterode/ Hohenstem/ Marienwcrder/Riesenburg/ Z75eidenburg/ Soldau/ Oe-telLbezg/Gilgenbuzg/Schönbezg/Tciktsch-Essau. Ocffters werden die ämtcr zweyoder drey zusammen gezogen/ und eiuemHanpt-mann anvertrauet. Ihr rang res-a-ret sich/wie ein ieder m das amt kommt/oder auch einHöhersamt hat. Ihre Verrichtung besehetfürnemlich auff vertheidigung der ihnen an-vertrauten schlössr vor aller gewalt und anfal-len/ die Königl. Mandata in dem amt6-be-zircke zu exequiren/ die ordentlichen gefalle inacht zu nehmen / und gerichte auffm lande zuhalten/ massen auch der land - Adel vor denämtern die erstere-nllantz hat. „
Nechst diesen sind noch andere beamte/ sowohl Adelichen als bürgerlichen standes: als
der
!x