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DesEuropäischenHerolds zweyte Haupt-Handlung
7OO zu fuß angeschlagen worden. Man hatauch bey thurnieren und andern zusammen-künfften der Temschen Nation den Böhmi-schen Adel unter die Bayern oder Sachsen ge-rechnet/dergleichen auch auf Universitären ge-schehen / sowol in Teutschlands als Italien.Und was die Verneinung der bündniße betrifft/so widerlegen solches die erb-vereinigungen mitOesterreich/Sachsen und Psaltz.
Gewiß ist es / daß die gnaden - bezeigungenund privilegia der Kayser / die Hertzoge undKönige in Böhmen an Teutschland verbundenund incoz -poriret ^ wie denn sonderlich Kay-ser Friedrich i besage seines Privileg« den an-sang damit gemacht. Nun aber sind die be-gnadigungen und freyheit-ertheilungen eine an-zeige einer höhern gewalt und supermrität.
AlsRaxser Friedrich U Ottogar»? ver-mittelst einer absonderlichen güldenen bullezum Königein Böhmen bestätigte/gab er ihmund seinen erben zugleich die freyheit/nirgendsbeym Kayserlichen hoff zu erscheinen/ ausge-nommen wenn ein Reichs-tag zu Bamberg/Merseburg oder Dürnberg gehalten würde:wofern aber eine Kayserl. krönung zuRomcs.lebriret würde/ solte den Königen in Böheimfreyftehen/ entweder zoc> gewaffnete zu über-schicken/ oder ZOO marck zu entrichten/welcheshernach A. 1462 von Kayser Friedrichen Mauff isO mann oder so viel marck gemäßigetworden. Nichts desto weniger widersetzte sichK. Ferdinand! A. 1548 auff dem Reichs-tagezuAugspurg mit ungemeinem eyfer/ als diege-samnuen Reichs - Stände das KönigreichBöhmen in die Matricul und Reichs-anschlä-ge bringen wolten / und ließ sich dannenheroöffentlich verlauten : daß in deren zuU)orn?sA. is2i verfaste»? matrlcul dasKönigreich Böheim »nit 4OO zu roß und60O zu fuß beleget worden/ da doch dieStande der Cron Böheim gany keinerReichs-anschläge bekentlich/ und gar nichtwüsten gestandigzu fern/ daß weder derangezogene tVormbstsche/ noch anderealtere Reichs - anschlage/ mit ihrer Rö-nigl. Maj. löblichen vorfahren / Aönigezu Böheim/ wissen noch willen geschehen/viel weniger dieselbe icmahls darein ge-hoben/ oder einige hülste darauff ent-richtet/ oder auch die wenigste zu leistenschuldig gewest waren. N)eil auch diesteuren in? Reich mehrentheils auss dieStande in den »oArexße»? bcstii?ni?t;d»e Cron Böheim aber in einigen desReichs bezirck niemals gewiest»? worden/sey leichtlich abzunehmen/ daß dieselbeCron mit dein Reich in vorigen zeltengany hicht gesteuret/ und dannenhero.iyt unbillich in die anschlage des Reichsgezogen wurde.
Daß aber obgedachte unterwürffigkeitundlehns-verwandmiß biß auff unsere zeit unver-änderlich verblieben / erhellet aus der lehns-pfli'cht/ welche R. Matthias bey der Böh-mischen lehns-suchung A.1611 in folgenden for-malien abgclegct: dargegen bin ich erbtetiggervöhnliche gelübd und eyd zu pz-Tlbren/E.Ra)>s Maj. u»?d dein H.R. Reiche umsolche Verleihung getreu/ gehorsam und
gewartig zu sepn/ E. Rays. Maj. für mei-nen rechten Lehn-herrn zuhalten/ undalles zu thun/ was einein Ery-Schenckenund Churfürsten des H. R.Reichs vonRechts und alter gewohnheit wegen ge,bühret. Wie denn auch K. Carl lv seinegantze inrsntion dahin richtete/ damit das Kö-nigreich Böheim mit dem Rom. Reich auffsgenaueste verbunden werden möchte/ weil erwohl sähe / daß er sich besser schützen würde/wann er das heilige Römische Reich hinter sichhätte.
Uber dieses ist ein Rönig zu Böheimauch an die gerichtbarkeit des H. Röm .die AeichkReichs gebunden: Denn ob wohl seine un-wA^terthanen / obangeführter Massen / von demzwange des kammer-gerichts/ und anderer aus-wärtigen gerichte vermöge der güldenen bulleIK.V111 entnommen/ und an die Reichs-gese-tze nicht verbunden/auch von den Reiche-undKreyß-oneribm befreyet sind/ der König auchüber angeregte exemriones und befreyungettnoch dieft hat/ daß er zu den Reichs-tägen in-gemein (die Kayser - und König!, wähl- täge/wie auch die Reichs-versamlungen/ welchezu Bamberg/ Nürnberg und Merseburg ge-halten werden/ ausgenommen) nicht beschrie-ben wird: hiernechst das A. 1547 auff demReichs - tage von Churfürsten/ Fürsten undStänden mit zicmachem eyfer rege gemachtedleßvtmm contnkucioms durch K. Ferdinanddens hefftige widersetzung also erörtert worden/daß seither dem Königreiche kein weiterer au-schlag oder ^«N-rion angemuthet/ wenigerdie einbezirckung in einen gewissen Reichs-Kreyß elfeQuiret worden; dennoch aber, weiler ein rechter und warhaffter Stand desheil.Rö»??. Reichs/ und unter den weltli-chen Churfürsten der sürnehmste »st/wieoben in der abhandtung des H. R. ReichsTcutscher Nation hievon zulängliche meidunggeschehen/so muß er doch in fachen/ deren ersteJnstantz ans Reich gehörig/ für dem Kam-mer-gerichte zu Wezlar / oder dem Kayserl.Reichs-Hoff-Rathe stehen/ und (wie mit denerempeln und prXjuäicio Sachsen/ Branden-burg/Oesterreich/Burgund/ und anderer zu er-härten wäre) daselbst recht geben und neh-men.
Gleichwohl aber ist dem Könige diese äepen-Ha» akr
cler tz vom Reiche an der Röttigi. Hoheit und
Majestät nicht nachtheilig/ in wie weit die'ausübung der Majestäts - rechte und Regalienhierbey zu betrachten fürfället. Denn ob wohlein solcher regem/weicher sein Reich undherr-fchafft von einem andern zu lehn trägt/l'ummi-ri.rem impennind die eigentlich etwa in tel^u^I-Motelico oder schulverstande cieünirte abso-lute und incZ psn.lcnte Ataiestät nicht hat/ soist er doch derselben - n sensu pvüiico 6c leZaliberechtiget / und allerdings befugt/ jure, in seiner eigenen regwrungalle Regalien und Majestäts-gerechtsamezutreiben/ und die universalem poreNstemfrey zu verüben / so weit es die LowpsÄacaund die Böhmische Lands-ordnung nicht hin-dern. Und solcher Könige giebt es in der weltmehr / die lehns-weise ihre Königreiche vonandern haben/ als Neapolis/Sicilien:c.oder
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