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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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von dcm Königreiche Hungarn.

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biß zu den zelten Pabsts ?.is bgüs n macht ge- eistns oder eintauchung ins waster zu ersor-

habt haben / Bischosse zu verordnen und seilst- scheu/ und wenn zweiftlhaffte fälle vorkamen/

Ze zu mveUixcn/ welches rechts sich aber die 6e- welche durchs recht zu entscheiden waren / so

votion der nachfolgenden Könige gegen den wurde zwischen den streitenden partheyen un-

Pabstl.stuhlfteywillig begeben. terweilen der zweykanzpff zugelassen.

Dieweltttche regiertmgund8^mzxo!it!- Das sonderbare recht aber des König-LandendmlöS-ftm.LU5 ist zwar eine Monarchie / und wären Jh- reichs ist das !and - und ffadt- recht/ ge- st«vpr^chtt-reKavserliche Mas. weil sie die Cron mit den rvohrcheiten / die 8rarurs der LoUe^iorurnWaffen erwerben müssen / berechtiget gewesen/ und 5>mMen/ kesl ° und perlonsl.pnvNegicn;eine ungebundene regierungs-art zu mcroäuci- dergleichen war die fre^heit von steuren/ren : Ihre hulde und clemen? aber hat doch und daß alle priester/ wenn sie gleich keine ge-ben alten Kamm, ausser was die erbligkeit und bohrne von Adel sind/ dennoch des Adels ge-das vecretumK. /^ncireX betrifft/ wieder be- rechtsame geniessen/ und Adcliche guter in ih-festiget/ und das Königreich bey der alten ver- ren kirch-spielen erwerben können,fassung und ^rivUe^ten verbleiben lassen. Was die vor das 5orum LccleüMcum ge^

Es ist der Reichs- Geseye schon oben ge- hörige fachen/ absonderlich aber matrimonial-a

dacht wmden/und zu mehrerer erlämerung noch anlanget/ so werden selbige nach dem iure La-

hier anzufügen/daß derselben zwoMttuugen ^omev beurtheilet und geschlichtet. ^

sind: Allgemeine/ welche alle Stände und un- Die geeichte sind von verschiedener art.

Mthanen verbinden/dergletä)en pflegt ietzo ein Die dörffer haben ihre MdeUeure und

König mit einrathen und gutbeflnden der Grund-Herren/die Mdte und flecken haben

Stände zu verfassen/ und sind solcherlei) art die ihre Ruthe/ die bezircke ihre Land-richecr/

8rawren/ Decrcren und Articul des Rönig- die Gespan schafften ihreWo>'woden undreichs z welche auch daher nicht vecrera und Lapiraine; deren ieder mit seinen zu-undHrticuilKe^is, sondern kcßm, wie auch /^tticuli nachgeordneten urlheit-sprechern und gerichts-viTtZlez oder Landtags - articul genennet Personen / oder resssAive mit seinem Gerichts-werden. König Uladtslaus u hat durch ei- Halter und ^Äu-mo, nach der ihme compett-nengelehrten Ungarischen Edelmann/ renden maße der gerichtbarkeit / das rechtVU5 ^el-ben?iuz oder Verbecius genannt/ alle spricht und anordnet. Der kslstinus, undvecretL und Reichs-schiüsse/ vomK.Steffau sonderlich der General--richtet/ oder fuclexan biß zu seiner zeit / lassen zusammen tragen/ Luris-, haben in der ^ppejlLuonz.jp-üantz undund in drey theile abtheilen/ daher auch dieses in wichtigern fachen zu erkennen/ und die ge-corpus den nahmen Iriparrm bekommen. Es rechtigkeit und recht zu handhaben. Die )u-wird auch sonsten sus eonluecuMnsrmm k(e^ni öiciii vcizvsbs sind zu beschleunigung der rechts-genennet / und wurde selbiges A. 1514 zu Ofen Händel und processe angeordnet/ sintemal dieaussdem Reichs-tage von itztgcdachtem K. vla- fachen vor denselben in vier Octaven erörtert/

«lülao li in gegenwart der Stände bestätiget und nur von drey oKavis die ^ppellLtion ver-und publiciret. Daraus doch wahrzunehmen/ stattet zu werden pflegen,daß die Könige vorzeiten viel sb/owter regle- In vielmahls angeführtem letztern Land-ret/und ihre vecrera ohne itztgewohnlichen coa-- tags-schlüsseln. 28 wurde verordnet/ daß diesens der Stände verfasset; inmassen zumahl grössern und kleinern Zuckci» OÄuvgtlZ, so woldas Oscremm 5. Zcepksni primi k^un^snse !^e- auch die sxrrZorUinsrig, zuffttNt den k(ev:lioneNIlsscj 8. Lwsttcum vucem, darinn die sunda- der lppellzlionen in Ober-und 'Nieder-Hun-mental-satzungen des Reichs/absonderlich aber garn/ nicht weniger auch in Croatien unddas vecremm von erhaltung der fteyheit des Sctavonien/ zu gewisier zeit von König!. MastAdels begriffen/ solches an Hand giebt. ^ oder in dero abwestn mit dero coukens durchWas nun in diesenl)ecrens der Könige nicht den palariaum KeAni; und in Croatien durchenthalten / wie sie denn nach art damaliger zeit den kanum ausgeschrieben und gehalten wer-enge genug gefastet worden / darüber pflegt den sollem

man zum alten Römischen und Päbstlichen/ Sie werden von denen Magnaten geist-und

auch wol zum Sächsischen rechte/ aus freyer weltlichen standes besetzt/ und hat der i'swi-

Willkühr sbzgue vi okligattonis zu gehen/und sich nus die gemalt die abgehenden lllellorac -stel-

der entscheidung zu erholen; wie denn sonderlich lenwiederum mit geschickten subjeötts zu beklei-

in den Ober - Ungarischen stadten viel auffs den.

Sachsische recht gesehen wird. Und diese sind Zu den gerichts - zwangen gehören auch die

diebrunnen/darausbemeldter^erbenttussein juäicis iZvermcalia, in welchen der

Zuslripsrrirum hergeleitet» Darzu nun seit- Lsvermcorum Kalium pra!tic!iret. Allhieu

her/ bevorab was den 8tamm publicum betrifft/ werden diejenigen fachen verhandelt / welche

die lrriculi keZni, und von Königen zu Koni- zu der Königs schatz-kammer gehören; z. e. die

gen con6rmirte Landtags -schlüsse/ welche bcrgwercke/stfltz-gruben und brunnen/wie auch

nach erforderung der lauffte viel von denenvorigen jatzungen und gewohnheiten geändert/kommen sind. Nicht weniger sind auch die'I'ransÄKioncs Loncorclixe, paciKczriones undviplomst» als darinnen fürnemlich 6e

die recht - fachen einiger frey-städte.

Im übrigen klagen die Deutschen/ daß ih-nen zum öjstern vor den Ungarischen gerichtenwenig recht widerfahre / woran die eyftrsuchtgegen diese Nation meistentheils schuld ist/in-

Lratu publico gehandelt wird/dahin zu referiren dem die Ungarn nicht gerne sehen/ daß dieund zu bringen. Vor alters war in Hun- fremden in ihrem lande unterwellen den Vor-garn insonderheit gebräuchlich/ die Unschuld der zug haben; insonderheit aber/ daß die garmso-angeklagten durch anrühnmg des glüenden mn aus Teutschm^x-stehen/deren fteyheit un^Zweyte Haupx-Handluttg. oil ^ üble

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