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von denen König reichen Dänemark und Norwegen. z?9
dem es ergehen auch die -ppelktiones aus de- eigenen von König Wck'^mari und den Bi-
^ Rechs- Provintzien und Jnsuten dahin, schössen und Raths-Herren/so kurtzals zierfich
Ihre Mas. pflegen dieses c^llexmm und darzu verfasseten/ und in der mutter-sprache qeschri^
Kekorig m ^ ^'^8 und ^eeretarien / deren 7 denen Reichs-rechts/ welches dem natürlichen
biß 8 aus rem Anstände sind/ auch wohl aus- und allgemeinen völcker-rechte gar gemäß/auch
ssr ordnung/ im fali der noth/ zusammen zu de- im fundamente von der Römischen rechte billig-
s r keit nicht viel adsHeitet/und ist in dem ^owbu-
Oes ttz -Aaebs oberhaupt war vor- che begriffen. Die fachen werden allda ohne
^/ten der Retchs-Orost/vor welchen, eolle^o, weitlaufftigen proceß verführet/ und gewinnen
als Ober-Ho >- gerlchte/dte wichtigsten proceß-fa- die urtheil ihre execuuon mit nutzbarer beschleuß
chen venrMrel wurden/und zweiffelsfrey annoch nigun.g. Daher denn kömmt/daß man in die-
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Coppenhagen zwep cantzellepeu / nemlich eine eine grosse erspahmngvon zeit/und unkosten/und
Vanische vor Danemarckund Norwegen/und gemüths-ruhe empfinden.In der stadt Coppen-
eine T utsche vor Holstein und die andern Hagen ist auch ein policey-metster/ welcher
deutschen Provintzien. samt stinen leuten das auge auf die erhaltung
VitsM Was die geistlichen gerichte betrifft/ so ist guter policey hat.
thescnchte. in seder vioeces eines aufgerichtet / darinnen der Das fünffte hohe Kollegium ist der 5or>6- conliüvrisz.
Bisthoff pr-ella-ret/ die vornehmsten der Geist- ttori-1 Rath/darinnen die kirchen-hohe und nie-^^
lichkeit aber ^liiUemen seynd / und der Stadt/ dere schul-jachen/die wichtigen msrnmomal-und
Halter der Provinh im nahmen des Königs dar- äUpeQtstioa - Handel / die hohen und anderen
beyerscheinet. Diese geistlichen gerichte sind Stiffts-Handel untersuchet und entschieden/oder
auch rsgUret werden.
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eigentlich vor die Geistlichkeit. Wenn die fa-chen a ber einig er mästen wichtig seynd/ sowird In dem sechsten hohen Königl.CvlleZio ,Königl.hierüber erstlich von dem ?c^o5lro lind einigen demFinany-oderRent-kammer-Rath/6iri.^"5RM.der ältesten Pfarrern seines gebietes ein äccilum g>rec der Königl. Herr Ober. Schatzmeister,ertheilet; dahero man dieses ein meder-gericht Die Königl.renten und einkünffte werffen jahr-nennen kan. Jedoch in solchen beyden gerich- lich grosse summen ab» Die beste und gemiste-ten entscheidet man nur allein geistliche fachen, ste intraden sind die zolle /welche grösten theilsMH Die justiy im lande wurde vor änderung in dem Sunde/ den die Nation Oresund nen-Wh des Staats von den, Adelüber dessen untertha- net/und wodurch alle Europaischen schiffe/ dienen in bürger-und peinlichen fallen nach belie- in die Ost-see/oder von daher wieder zurück wöl-ben verübet. Die andern/ welche in denPro- len / paßiren müssen / baar erhoben werden,vintzien oder Harreeen / deren 184 im gantzen Dann kommet aus denen anfangs dem AdelKönigreiche / des Reichs gesessen waren/ musten zuständigen / nun aber der Königl. schatz -kam-erstlich ihre fachen in den unter-gerichten vor- mer einvergliederten Verpachtungen oderbringen/und/wo es nöthig/an den Gebiets-oder verlehnungen / und ferner aus dem reichenland-richte:/und dann ferner/erheifchender noth- fischfange / ein ansehnlicher schätz ein. Derdurfft nach/an den Cantzler/ so bey Hof um den frucht-ochsen - und pftrde-Handel ist nichtKönig war/und sieben oder acht Seci-ecarioz (in- minder sehr vorträglich/der andern und excraor-gesamt Adels-pcrfonen)um sich hatte/ am letzten cUnar- einkünffte zu geschweige». Aus Nor-aber an den König und den Reichs-Rath zur wegen sollen jährlich aufs höchste is tonnenendlichen aburtheilung appsMren. Seither goldes in den Königl. schätz eingeliefert werden/aber/und nachdem derKönig souverain worden/ welche mehrentheils aus den zehenden beste-und die vorhin grosse macht des Adels und der hen/ so von holg/öl/fischen /fell-werck undReichs-Räthe in abfall gerathen/ist es auch diß- kleinen ausgehenden Maaren gehoben wird,falls in vielen stücken geändert worden: Denn Es verleihet auch derKönig in Dänemarckdender König hat nebens dem rechte die Unter- Hansee-stadten und andern die Grönlands-Obrigkeiteu zu bestellen / auch das jus extreme scstiffahrt/wenn sie dahin segeln wollen / und be-provocstioms, (jedoch den adelichen gerichts-hö- konimet in recoßairionea, ein gewisses vor dieftn im übrigen der gerichtbarkeit halder in der paß-porte. ^
ersten instantz sonder pi-Xjuäit?) und ergehen von Weil hier der zolle erwehnet worden / so ist Der Sua-den Königlichen in die Provintzien und amter nöthig anzumercken/ daß der Römg / vermögeniedergesetzten Obrigkeiten/ Droste» und Amt- aufgerichteter vergleiche / den fremden schjf-leuten die appellationcs allein an den Königli- fen/ so durch den Sund fahren/ den zollchen grossen Rath der justitz. In den städten nicht steigern darff/ sondern es bey der al-lst das gerichte/Vxrogt genannt/aufdem lande ten tara lassen muß. Wegen dieser paMeaber der Herretsfougt/von demselben «ppelliret und zoll - gerechtigkeit hat Danemarck mit an-man an dasLand-tags-gerichte/und von die- dem Potentaten und völckern viel widerwär-sem an das Highricht zu Coppenhagen/ allwo tigkeiten und irrungen gehabt/welche zu offtma-derKönig offt selbst prs-Ucliret/und die ungerech- ligen Weiterungen nahen anlaß gegeben;inson-, . . ten unter-richterstrafet. ^ derheit haben die General-Staaten deßhalber.l Me Das recht und gesetzt anreichend/ so wird A. 1640 harte instantz gethan/ und den gewalt-? ck - » in diesemKönigreich aufdas sonst in den meisten samen durchbruch durch den Sund/im fall ih-'^^'U Europaischen kepvbliczucn üblicheRömischeund ren beschwerden nichtgeholffen würde / versu-^ ^ Pabstliche oder Catwnische recht niKt gespro- chet/ endlich auch die ungehinderte passage er-chen/ sondern es bedienen sich die Dänen ihres halten. Denn sie bestunden aufden altenZweite Haupt-^audlMA. Kk 5 ^
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