DesEuropäischen Herolds zweyte Haupt-Handlung
narche / und das Königreich Schottland theil. Und ist dißfals kein unterschied unter de-Masse der ein solcher Staat sex / welcher aus der nen armen sündern/ es treffe groß oder klein an/Ki>mgl.re, Monarchie hauptsachlich bestehet / und ausser daß jenen ausdem mercsr - croß oderslWns. darzwischentrecung der Stande / marckte beym kreutze pflegen sterb-und richt-ge-pder vielmehr durch Verbindung an die rüste ausgebauet zu werden. Die geringemtunäament -a -Reichs - fayungen gen,äßiget führet man ohne groß Wesen zum orte des auf-sey; dahero das absehen seiner regierung knüpffens hin. Die Vicomres, wie auch dieaufdie gesamte Wohlfahrt/ und nicht we, Rache derstadte/ haben auch gewisse miss-niger aufdie colliervarion der Reichsstande thaten und crimwal . falle/ auf gewisse maaßersprießlichkeit/ nuy und frommen / als und zeit/zu bestraffen/gleichwie auch einige Vs.
auf des königlichen throns befestig- Mlen der Cron mit hohen und Niedern gerichten
und erhaltung zu richten ist. Es schicket beliehen sind.
aber der König insgemein einen Groß - Lom> Das Schottische recht ist von dreyerley
miüarium dahin / welcher fast eben solche ehre gattung. Die jur» possellionum und der ms.
und respect äusserlich hat / als ein Vice-König: nmeoen-en/ und also alle sachen/so ins possesso-
Und muß nach seiner mllruÄion verfahren / son- rmm lauffen/ werden von der Reichs - cantzelley
sten pflegt es nicht lange zu dauren. nach billigkeit/ und nicht nach strenge der rechte/
Justiz we- ?u Verwaltung der justiy/ als einer der entschieden. Das beschriebene recht bestehet
öckattwld fürnehmsten grund-säulen des Staats / ist der aus denen ttscullZ «.eKnj und Parlaments-schlüs-
yohe Iustitz-Rath/ oder rKs seilic>n,von Ja- sen/welche Rönig David ! nach Verfassung der
montag/und wahret solche gerichtshaltung vom nien / und von sok. skenseo colügiret worden
i Nov. biß zum is Martii; und ferner vom feste sind. Wo diese Reichs - satzungen nicht hin-
der heil. Dreieinigkeit biß auf den i Augusti; janglich sind zu emscheidung eines zweiffelhaff-
die übrige zeit ist zu denen vscamien gewidmet, ^n rechts-falles/ da nimmt man das jus eivilsDas Haupt diefts eolleßüist nach funcisrioa zur hülste; inmassen sonderlich tbs
desslben der?rselläem, deme xiv beystyere/ selüan in abfassung der bescheide und urtheile
halb geist- und halb weltliche / zugeordnet hierauf spricht.
l!°°d-AchäsMM ^pw«ß.Püb«all -hmftnwban weil,
und fünst bepstyere zugegeben; und ist der laussttgkett, wie denn me meisten streu - sachen/
<Lanttlar igo der vire<Ior dieses juM^-^olle- zumal ln denen unter-gerichten/ mehr der vllltg-
LÜ. Der sclvocsten und schreibet werden so kett/ alv dem strengen reelle nach/^ verabschiedetviel gesetzet/ als die menge der procelle erfor- ^ Kontgrelchs m.lt
dert/ und wie es dem Lopera beliebet. Uber Emgelland war es durch e w mit einander ha-
dieses höchste Reichs - gerichte findet man ver- bende P.Ä. verglichen / daß ketn^Engelsmann
land erblich ist) oder deren beamte den parteyen georaumcl wcroen rönnen, ^eicyes derdas recht in der ersten ssNantz zu sprechen pflegen/ ^ei-nMurst m sachen / den lhnie im^mirten
von ihnen aber ergchen die iwpeüsrionezsn rbe Mord res <7.lievaller ^.usscls A. Is8s betreffende/
seMon. wol zu gebrauchen wüste. Die straffen/st leib
Die lehn-sacheu werden in dem lehn - Hofe/ und leben nicht angehen / werden gemeiniglich
Za cour (les ^volles genannt / tractiret. Zu wlt einer anzahl kuhe und ochsen gebüsset.
Edinburg ist ein besonder gerichte über die Das inrerelle von Schottland ist mit dem ^-5°»-«
testaments-und erbschaffs-sächen / kirchen-gü- Englischen einerley/weil diese beedenReiche eine
ter-zehenden-heyraths-und andere sachen mehr/ Insul machen/ und in solcher union und verfas-
welches man rbe commMsrisr nennet. Die sung stehen/ daß/ wann es Engelland wohl
ihrem Staat/gefährliche conjuuÄu-
gen / und vor dessen beysitzern vorgenommen/ mi/ so leidet Schottland mit. In innerlichen
und darinnen erkannt / und ist dem missthater kriegen büsien die Schotten mehrentheils ein /
in dem schwersten verbrechen/auch der beleidig- wannenhero auch solche auf alle weise verhütet
ten Majestät selbst/zugelassn/einen sclvocaren werden. Die grosse macht bestehet auf der
zu seiner 6e5enkon anzunehmen. Wiewohl flotte /und des Königs hauptsachliche Vorsicht
sonst der hohe verrath/ wann er von fürnehmen ereignet sich darinnen / daß er mehr durch kluge
Personen begangen wird / vors Parlament ge- tempersmsms, gelindigkeit und gut verständmß
zogen zu werden pflegt / und werden allda die mit dem Parlament/die wegen unterschiedlicher
ressicstiones und cluplicariones, wie auch ande- religionen und jaloulien unter sich selbst nicht gar
xe clefenlional . schrifften abgelesen. Oeffters zu wohl vereinigte / auch fast von natur unge-
werden auch dergleichen wichtige sachen an des zähmte Nation/in der schuldigtest und liebe ae-
Königs persongewiesen/sonderlichwann es an gensich erhalce/die pamcujst-trennungmanch-
die begnadigungen kommet: wann nun einer mal verhänge / und behmsamlich fördere/ und
verurtheilet worden / führet man ihn aus dem die Urheber neuer Händel und momum zeitig fort-
I'slbonrk oder gemeinem gefängnisse in das schaffe und dämpffe/oder/da es nöthig / klüglich
Parlaments - hauß und ^ubstc-ret ihm sein ur- eine zeitlang xorcir«.
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