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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
209
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von dem Königreiche Engelland.

Z0A

Verfassung

nenunter denstandes-Personen die unbewegli- che die gerichts-handelund deren entscheidung/

chen guter / die andern aver uberkommen einen nach art der alten rechts-gelehrten Ulvjani,Pauli,

thei!von den mobilien/und in? ein und zwantzig- u. a. m. zusammen getragen haben / zu gllegi-

sten jähre erlangen die Engellander so wol ren/und ihre gerichtliche acten darauf zu grün-

männlichen als weiblichen gefchlechts die klsjo- den; den proceß allhier beyzubringen ist zu weit-

renmtat. ^ laufftig.

Jndenstadtenistder8taku; polir.cu, dieser/ Zudenguten gesetzendes Reichs gehöret dieHeillame

richte,

.... "

Madt-ge- daß jede derselben einen waire oder Regenten herrliche inüny-ordnung. Alle müntzen wer-

durch die /Welmens erwehlet. In London den im ^owerzu London ausgepräget/und an

sind der Hermen,, wie bereits oben erinnert schrott und korn dermassen rechthaltig und wohl

worden/sechs mrd zwanzig/ welche samt dem ausgemüntzet/ als in keinem andern Reiche der

l.or6 ^a^r odcr^Ober-Schultheißen den Rath welt. Daher darff sich auch niemand unter-

conllituiren. PN denen übrigen ccrporsrions fanaen/die güldenen und silbemen forten ausser

wird ein ösiüif gesetzet. Denn alle städte ha- der Insul zu verführen. Rönig Henrich vil

den hohe und niedere gerichtbarkeit/und ergehen hat verboten / daß keinem auswärtigen kauff-

in bürgerlichen fachen die ins Hof- manne seine zahlnng am golde geschehen solte;

geeichte zu Westmmister. Der ist dieweil die ersahrung gegeben / daß/ weil man

Lieutenant des Königs/und hat die macht samt es leicht verbergen kan / viel güldene müntzen

ren.^ Zu religions - und kirchen-sachcn sind circumferentz mit der Könige nahmen und jah-

m stadten und dörffern ein oder mehr Emitters ren der Reiche bepraget sind / welches zu zelten.

oder Vicaril verordnet/welche ihre LNurcli Crom well; zum erstenmal gesehen worden z als

clens und 8ic!esmen8 unter sich haben. welcher um seine müntze folgende Worte prägen

Kasrechtin Das recht / nach welchen? erkannt und ließ: l^asmiki aclimar nemo. Vorybiß8jah-

enMlld. gesprochen wird/ist das Englische/ so aus de- ren wolte das geld-beschneiden und zugleich der

nen vom Könige mit einwilligung der Reichs- mangel an geld sihr überhand nehmen / daher»

Stande in den Parlamentern aufgerichteten dann der befehl ergieng/ daß nicht allein alle be-

ordnungen undgesetzen / wie auch ferner aus schnittenemüntz-sortennach demiowergebracht

rechtmäßigen gewohnheiten bestehet. Wann wurden / woselbst Mansie nach ihrem rechten

solche falle vorkommen / so weder aus dem ge- werth auswechselte/sondern auch das überflüßi-

schriebenen rechte/noch den gewohnheiten / wel- ge silberwerck an bechern / kannen/ löffeln und

che die Engelländer jus commune nennen / und dergleichen eingelieffert werden muste / wofür

welche sie dem geschriebenen rechte vorziehen/ die eigcnthums-herren das daraus geprägte

brauchen sich auch die Ertz-Bischoffe / Bischöf-ft/ (Zeners!. Vicaril Lcc. in allen silchen / welche Die krafft und macht dieser Cron hat sich Die Metttztestamente/ zehenden/heyrathen/ ehefcheidungen in denen Frantzöischen und andern kriegen wohl AcÄA

«» N1.1N nncb Nlii'b tN'nai'st'M zu

wasser un^i« lande.

mit auswärtigen Fürsten und Staaten / und wesen/mit erforderter torce sich den feinden ent-

auf den beyden Universitäten werden alle zu gegen zu sitzen. Das EngeliändischeRönig-

denselben gehörige jachen nach diesem rechte ent- reich pMret billich vor eine wohl fornkcir-.

schieden. So scynd auch viele c-none; Conci- te vestung / welche mit unergründliches

Ilvrum Ceneraüum, wie auch vieler87nc>ciorum waffer-grabenbeschlossen/ und mitherrli-

^lanonalium Sc provinciglium des Königreichs/ chen aussenwercken/ welches die zuverlaßiB

den/nach welchen sie sich in ausübung ihrer ge- vorzugehen pflegen/ nicht ausstehen darff/ son-

richtbarkeit re^uliret. Die CNarta porella oder dern sich inttnkbleund inSMreut halten kan /es

das jagt-recht handelt von bestraffung der wild- gehe Franckreich/Spanien und Hottand/ wie

diebe und holtz-parthierer/ u. d. g. darinnen die es auch immer wolle. Daher es allerdings

regul beobachtet wird: Volunras repuratur pro schwer ist / etwas wider dasselbe zu versuchen.

falNo. I.-X c^Nreulls ^ng!icans,oder das Eng- Solte gleich die flotte unglücklich seyn/ lastet sich

tische krtegs-recht beruhet bloßer dinge aufdes doch so eine starcke armee nicht ans land setzen/

Königs oder seines General-Lieutenants willen/ welche der Englischen macht überlegen wäre,

indem er zu kriegs - zeiten solche unumschränckte Denn die Insul ist wohl xeupliret/ mit gutta

macht hat / daß sein wort bey der armee so viel pferden/vivrss und mumrion versehen/und nicht

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nur ^aß sie den gesetzen des Königreichs nicht zu stalten an wachten und llZuslen nicht wol eine

wider seyn. Die suchwaltere pflegen neben cttlceme thun. , ^ .

den lands-r'cchtcn auch etliche ihrer juristen/wel- Ronig Philipp!! m Spanien hatte das

FwexteHaupt-Handlnng. Dd grosse