von dem Königreiche Engelland.
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Verfassung
nenunter denstandes-Personen die unbewegli- che die gerichts-handelund deren entscheidung/
chen guter / die andern aver uberkommen einen nach art der alten rechts-gelehrten Ulvjani,Pauli,
thei!von den mobilien/und in? ein und zwantzig- u. a. m. zusammen getragen haben / zu gllegi-
sten jähre erlangen die Engellander so wol ren/und ihre gerichtliche acten darauf zu grün-
männlichen als weiblichen gefchlechts die klsjo- den; den proceß allhier beyzubringen ist zu weit-
renmtat. ^ laufftig.
Jndenstadtenistder8taku; polir.cu, dieser/ Zudenguten gesetzendes Reichs gehöret dieHeillame
richte,
.... "
Madt-ge- daß jede derselben einen waire oder Regenten herrliche inüny-ordnung. Alle müntzen wer-
durch die /Welmens erwehlet. In London den im ^owerzu London ausgepräget/und an
sind der Hermen,, wie bereits oben erinnert schrott und korn dermassen rechthaltig und wohl
worden/sechs mrd zwanzig/ welche samt dem ausgemüntzet/ als in keinem andern Reiche der
l.or6 ^a^r odcr^Ober-Schultheißen den Rath welt. Daher darff sich auch niemand unter-
conllituiren. PN denen übrigen ccrporsrions fanaen/die güldenen und silbemen forten ausser
wird ein ösiüif gesetzet. Denn alle städte ha- der Insul zu verführen. Rönig Henrich vil
den hohe und niedere gerichtbarkeit/und ergehen hat verboten / daß keinem auswärtigen kauff-
in bürgerlichen fachen die ins Hof- manne seine zahlnng am golde geschehen solte;
geeichte zu Westmmister. Der ist dieweil die ersahrung gegeben / daß/ weil man
Lieutenant des Königs/und hat die macht samt es leicht verbergen kan / viel güldene müntzen
ren.^ Zu religions - und kirchen-sachcn sind circumferentz mit der Könige nahmen und jah-
m stadten und dörffern ein oder mehr Emitters ren der Reiche bepraget sind / welches zu zelten.
oder Vicaril verordnet/welche ihre LNurcli Crom well; zum erstenmal gesehen worden z als
clens und 8ic!esmen8 unter sich haben. welcher um seine müntze folgende Worte prägen
Kasrechtin Das recht / nach welchen? erkannt und ließ: l^asmiki aclimar nemo. Vorybiß8jah-
enMlld. gesprochen wird/ist das Englische/ so aus de- ren wolte das geld-beschneiden und zugleich der
nen vom Könige mit einwilligung der Reichs- mangel an geld sihr überhand nehmen / daher»
Stande in den Parlamentern aufgerichteten dann der befehl ergieng/ daß nicht allein alle be-
ordnungen undgesetzen / wie auch ferner aus schnittenemüntz-sortennach demiowergebracht
rechtmäßigen gewohnheiten bestehet. Wann wurden / woselbst Mansie nach ihrem rechten
solche falle vorkommen / so weder aus dem ge- werth auswechselte/sondern auch das überflüßi-
schriebenen rechte/noch den gewohnheiten / wel- ge silberwerck an bechern / kannen/ löffeln und
che die Engelländer jus commune nennen / und dergleichen eingelieffert werden muste / wofür
welche sie dem geschriebenen rechte vorziehen/ die eigcnthums-herren das daraus geprägte
brauchen sich auch die Ertz-Bischoffe / Bischöf-ft/ (Zeners!. Vicaril Lcc. in allen silchen / welche Die krafft und macht dieser Cron hat sich Die Metttztestamente/ zehenden/heyrathen/ ehefcheidungen in denen Frantzöischen und andern kriegen wohl AcÄA
«» N1.1N nncb Nlii'b tN'nai'st'M zu
wasser un^i« lande.
mit auswärtigen Fürsten und Staaten / und wesen/mit erforderter torce sich den feinden ent-
auf den beyden Universitäten werden alle zu gegen zu sitzen. Das EngeliändischeRönig-
denselben gehörige jachen nach diesem rechte ent- reich pMret billich vor eine wohl fornkcir-.
schieden. So scynd auch viele c-none; Conci- te vestung / welche mit unergründliches
Ilvrum Ceneraüum, wie auch vieler87nc>ciorum waffer-grabenbeschlossen/ und mitherrli-
^lanonalium Sc provinciglium des Königreichs/ chen aussenwercken/ welches die zuverlaßiB
den/nach welchen sie sich in ausübung ihrer ge- vorzugehen pflegen/ nicht ausstehen darff/ son-
richtbarkeit re^uliret. Die CNarta porella oder dern sich inttnkbleund inSMreut halten kan /es
das jagt-recht handelt von bestraffung der wild- gehe Franckreich/Spanien und Hottand/ wie
diebe und holtz-parthierer/ u. d. g. darinnen die es auch immer wolle. Daher es allerdings
regul beobachtet wird: Volunras repuratur pro schwer ist / etwas wider dasselbe zu versuchen.
falNo. I.-X c^Nreulls ^ng!icans,oder das Eng- Solte gleich die flotte unglücklich seyn/ lastet sich
tische krtegs-recht beruhet bloßer dinge aufdes doch so eine starcke armee nicht ans land setzen/
Königs oder seines General-Lieutenants willen/ welche der Englischen macht überlegen wäre,
indem er zu kriegs - zeiten solche unumschränckte Denn die Insul ist wohl xeupliret/ mit gutta
macht hat / daß sein wort bey der armee so viel pferden/vivrss und mumrion versehen/und nicht
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nur ^aß sie den gesetzen des Königreichs nicht zu stalten an wachten und llZuslen nicht wol eine
wider seyn. Die suchwaltere pflegen neben cttlceme thun. , ^ .
den lands-r'cchtcn auch etliche ihrer juristen/wel- Ronig Philipp!! m Spanien hatte das
FwexteHaupt-Handlnng. Dd grosse