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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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208
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Des Europäischen Herolds zweyte Haupt-Handtting

conksciret werden mögen/ so führet man ihn/wenn er nach vorhergegangener zweyten cua-tion nicht antworten wollen/ wiederum msge-fängniß/ legt ihn / wann er sich mit spciß undtranck wohl angefüllet / nackend aufden boden/bindet ihm an jede Hand und fuß einen strick/und befeffiget diese vier stricke an den vier eckendes gefangnisses. Alsdenn leget man ihm einbret oder eiserne platte aufden bauch/ und be-schweret ihn biß auf ein gewisses gewichte mitsteinen. Des folgenden tages gibt man ihmzu dreyen gewissen zeiten drey kleine bissen vongersten - brode / nichts aber zu trincken. Desdritten tages aber bekömmt er drey kleine gla-ser voll wasser/ und dargegen nichts zu essen.Sofern er nun bey seinem vorigen stillschwei-gen hartnäckicht verharret/ lasset man ihn insolchem zustande / biß er stirbt. Antwortet eraber entweder bald oder langsam/ so muß erdie ordentliche und zuerkannte todes-straffeausstehen. Eine andere art der presse/ welcheallhier im lande gebräuchlich seyn so!!/ erzehletH. Harsdörffer in dem ll theil des Teutschen8ecretsrü p. 709. So ist auch die EnglischeJungfer denen henckern so wohl/als die Spa-nische kappe/ der Danische mancel und dieBraunschweigische stiefeln bekandt/ von wel-chen l^ippol.cle Klarst!. acl p.. l pr. cle guTik.n.^s.Jedoch hat obgedachte straffe bey dem Hoch-verrat!) eigentlich nicht statt/ angesehen ein sol-cher 6elinquenre durch sein stillschweigen alsofortder straffe des Hochverraths schuldig erkanntwird.

Hschver- Es begreiffet aber der hochverrath nochrath/w^esmchr in sich/als in andern landern dasver-° brechen beleidigter Majestät / indem durch einvom K. Eduard m A. 1551 aufgerichtetes Ks-tumm, welches noch heutiges tages beobachtetwird/ folgende verbrechen unter den Hochver-rath gerechnet werden. Wenn einer i) durchwürckliche that eine conffiration heget/ denKönig/die Königin/oder dero männliche undweibliche erben zu entführen / gefangen zunehmen/oder umzubringen. Wenn einer2)den Groß-Cantzlar / Groß - Schatzmeister/oder einen andern auf den juftitz - bäncken si-tzenden hohen richter/ und welche eben in derfunQion ihrer ämter seynd/ermordet. Wenneiner z) die Königin / die Königl. älteste Prin-ceßin/und des Cron-Printzens gemahlin fleisch-lich erkennet/ es geschehe nun solches mit oderohne der geschändeten person willen. Wenneiner 4) die waffen wider den König ergreiffet/und den krieg ankündiget. Wenn einer5) durch würckliche that des Königs feindenentweder inn-oder ausserhalb des Reichs an-hänget. Wenn einer 6) des Königs großesoder kleines siege! nachmachet/und7) wenneiner die müntze beschneidet/ oder neue artender müntze präget/unerachtet selbige auch schonDer kleine von gutem schrott und korn wäre. Hiernechstistnoch ein ander verbrechen in Engelland/wel-ches Petty-Ireslon oder der kleine verrathgenennet wird/ und welches in viererlei) misse-thaten bestehet/ nemlich wenn r) eine srau ih-ren mann; 2) ein kind seinen vater oder sinemutter/oder die eltern ihre kinderz z) ein die-ner seinen Herrn oder frau/ und 4) ein Priesteroder anderer Geistlicher seinen Bischoff oder

Obern/ welchem er den gehorsam schuldig ist/er-mordet.

Soferne einer von einem Hochverrath wis-Diew,.senschafft gehabt/und selbigen nicht offenbarethat / lvird solches verbrechen KNspriimn <>k'Ireakon, die nachläßigkeit des verraths/genennet. Die jenigen / welche dessen über-wiesen worden/seynd vermöge der Engcllan-dischen gesetze zur ewigen gefangenschafft/undzur conklcstion der einkünffe ihrer güter aufihre lebens-zeit verdammet/worzu unterweilennoch andere straffen kommen.

Die straffe des Hochverraths bestehet darin-Stra«^

nen/ daß der verurtheilte aus dem gefängniß wimr.auf einer schleiffe nach der gerichts - ftätte ge-^'schleppet/daselbst gehencket/ alsobald aber nochlebendig wieder herunter genommen/ihm dasgemächte samt dem eingeweide aus dem leibeausgeschnitten / und vor seinen äugen ver-brannt wird. Alsdenn wird ihm der kopffab-gehauen/ und der leib geviertheilet/ die vier-theile aber werden an unterschiedenen örternauf pfäle gestecket. Wiewohl auch/wenn esEdelleme betrifft/ in dem urtheil der Königl.Maj. expi-etle vorbehalten wird/daß zu des Kö-nigs gefallen stehe/ was er nach der vierthei-lung ferner befehlen wolle. Die weibs-per-fomn aber sollen lebendig verbrannt werden:Jedoch werden diese urtheile fast niemahls nachder schärffe exeguiret/ sondern man reistet denmistechärern insgemein aus einer henckers-gna-de das eingeweide nicht eher aus/ und verbren-net sie mich nicht eher / als biß sie erdrosselt

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scynd. Die straffe des kleinen verraths beste- >«

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Herrath.

het darinnen / daß die manns - Personen aufA'einer schleiffe geschleppet und gehenckt/die wei-ber aber/nachdem sie zuvor erdrosselt seynd/ ver-brennet werden.

Es ist aber in Engelland der allgemeine ge-AAbrauch/daß ein jeder mguilire per legale juäici-mqws«!-um partum luorum oder durch richtet-'/ diesei-^^'nes gleichen sind / verurtheilet oder loßgespro-chen werden muß. Dergestalt/daß gleichwiealle einwohner in zwey general-classen/ nem-lich in die l.orch oder den eigentlich so genann-ten Adel/und in die communen oder das volckeingetheilet wird: Also werden die ersten durchdieversammleten l>airs,aus welchen dasOber-hauß bestehet/ verurtheilet; Die andern aberhaben zwölfffjurie, oder geschworne zu rich-tern/die ihresgleichen seynd/ nemlich hand-wercks- leme/ kaufleute / (Zenrlemeuz u. d. g.nachdem die conMaon des angeklagten ist.

Diese zwölffe müssen ehrliche und angeseheneleute seyn / welche in der Provintz und nichtweit von dem orte wohnen/ wo das verbrechengeschehen ist. Wenn dieselbe nun dem proceßgemäß genügsame erkundigung eingezogen/und den eyd abgeleget/ daß sie nach der billig-test tlrtheilen wollen / verfügen sie sich in eineabsonderliche kammer/ darein man sie versper-ret/und darinnen sie ohne speise und feuerver-harren müssen / biß sie einstimmig worden/denangeklagten entweder zu verdammen oder zusbtvivtren ;da denn wider solches urtheil keineappeN-ttion gültig/ sondern dasselbe unwieder-rufflich ift/so ferne es nicht durch eine absonder-liche Königliche begnadigung geschiehet. Dieerbschafften anlangende/so erben die erstgebohr-

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