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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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206
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Des Europaischen Herolds zweyte Haupt-Handlung

nahmen des Königs. Wenn nun der sprecherdes Unter-Hauses Nachricht bekommen/ daß einäjouracmenr geschehen/ so sagt er mit einwilli-gung der commune»: Dieses hauß ist sjourni-ret. Wenn sich aber hierauf das Parlamentwiederum versammlet hat/ so fahret es in ebendenjenigen stiren fort / welche manrraQirethatte/ eh und bevor es ajourmret worden. Die?eoroL»tion.prof0ß3tion geschiehet durch den König aus ebensolche weise/ jedoch mit dem unterschied/ daß/wenn sich das Parlament wiederum versamm-let/ solches eine gantz andere und neue sellmn ist/und daß die k-Uen/welche schon so weit kommen/daß sie zur werden sollen / und welchennichts mehr als die Königl. einwilligung ge-mangelt/bey abermahliger Parlaments- Ver-sammlung wiederum gantz von neuem müssentractiret werden.

Begiebt sichs aber/ daß der König in wah-rendem Parlament todes verfahret / so wird sol-che Versammlung fflö faäö aufgehoben / weildas Haupt nicht mehr vorhanden ist.

Gröstege- Allermassen nun die gröste gewatt desPür^mettts Parlaments in der k^culcare be^islaroria beru-ül Reichs- het/welche doch der Rönig/als der brunnquellder gerechtigkeit und louveraine richter desRelchs/^rjßiret/dl'e Parlaments-schlüsse durchgeist-und weltliche Obrigkeiten vollstrecken las-stt/unddarinnen zu ckffeniwen hat: Also kömmtihme auch die execunon und Handhabung al-ler geseyc und als obersten; richter die a6mmi-ttrarion der justitz durchs gantze Reich unfehlbarzu/undwird diegerichrbarkeit in folgenden ge-richten verwaltet,i Dieweil das Parlament nicht nur eine

sesetzetl.

Gerichts-

liühie m En-Reichs-versammlung/sondern auch zugleich das^ ' höchste Inbuoal des Reichs ist/ welches aus

trefflichen geschicktengeist-undweltlichen l.or6sund deren älMemen / vielen gelehrten undscharffsinnigen jurisconsultiz bestehet/und derengjjuckc-irur alle andere gerichte und richter ingantz Engelland unterworffen sindzinmassen.dieletzten appellanones hieher ergehen/und alle ex-cesse und beschwerden/die über die unter-richtereinlangen/ von ihnen allhier juNckcjret werdenmüssen: So gebühret diesem obersten gerichtebillich vor allen andern der Vorzug. Obgleichwegen anderer wichtiger angelegenheilen diewenigste fachen allhier vemMret werden. DieGewalt und freyheit beyder Parlaments - hauferist aber sehr unterschieden : Dann das Ober-hauß hat nicht allein die macht gesetze zu gebenund abzuschaffen/sondern auch über alle streitig-keiten und über die anklagen wider die zuhandeln und zu ratbschlagen/in wichtigen facheneyde ablegen zu lassen/u.d g. Das Unter-Haußhat zwar auch die macht gesttze zu geben und ab-zuschaffen/weil es vvcem nc^civam hat. DieLili aber wegen der impaNen/so aufdas volckge-leget werden/fängt in dem Unter-Hause an / die-weil die cvmmunen fast die gantze last der gabenund beschwerungen tragen müssen. Die imParlament verfammlete commune» haben hier-nechst auch das pr-vii^ium gesehe zureu/ und die Verbrecher / wenn es auch schon dievornehmste!; perfonen des Königreichs waren/gerichtlich anzuklagen: Dahero ist dasselbegleichsam die grosse mgmimon von Engelland /welche die öffentliche klagen anbringet / und die

Verbrecher bey dem Könige und den ?2ir, angie^bet/damit sie den rechten gemäß mit der straffewider dieselben verfahren mögen. Wenn nundie vcpura'len des Unter-Hauses stehend und un-bedecktes Hauptes vor den schrancken des Ober-hauses die zeugen proäuciren/ und den in^M.lious-proceß anstellen/so exsmmiren die?sirs st,thane zeugen/und sprechen das urthell.

il In der Römglrchen cantzeley werdenDieMjzdie fürkommende summarische fachen nicht stwol^"nach strenge der beschriebenen rechte/ als nachgleich-und billrchkeit vermittelst der original-bre-vium entschieden/ derhalben sie auch curia conlci-enrise genennet wird. Der Reichs - Cantzlerist?5Tli6enr dieses gerichts/und seine beysltzere/nemlich zwölffcantzelley-meistere/welche sonstenauch Loacljuwres genennct werden. Der vor-nehmste unter ihnen ist der lacrorum scrimorum^ZAiltsr oder der rollen-tueister/ welcher vonderjenigen capelle also genennet wird/darinnendie aöka publica,cliplomara Scc.unter gewissen rol-len oder Verzeichnissen aufbehalten werden. Zndiesem hohen Lolle^io werden die coavocations-schreiben zum Parlament/alle Lcli^a, proie^o-ria, sichere geleite/die billz cle moäersra milerico»cli« vor witlben und waysen/ die patenten vor dieschöpffen/zc. tractiret und ausgefertiget.

ril 7^ I<!NZ5 kencb, oder die AöttigsbtMe?DieWMwird deßwegen also genennet/ dieweil die Könüwck.ge vormahls allhier lcllivn aus einer erhabenenbanck genommen; hier richtet und entscheidet

Man dieplacira^orouXUNd crimmal fachen/ st

ferne sie das leben oder den verlast eines gliedesder unterthanen betreffen. Allhier werdenauch die inblbicioliL, und befehle/welche die geist-und weltlichen gerichte im gantzen Reiche betref-fen/ selbige in den schrancken der gebühr zu hal-ten/erkannt und ausgefertiget. Der pr^ilclentwird^uttmariuz eapirsll5 genennet / und durchein brevcc oder Königl. befehl/ nicht aber/wiesonfkgewöhnlich/Vermittelsteines Patents con-üimiret. Ihme sind drey beysitzere zugeordnet.

IV Luria communium placitorum dermon?lea5 in demsaalzuWestmünstcr/wose!bstw""ium?>».

die gemeinen rechts-Händel der unterthanen^'"'real und personal-sachen nach schärffe der rechteerörtert werden. Der (^pitabz ^ullinanuzcommunium placitorum ist das Haupt dieses col-leZtt.und sitzen neben ihme drey richter.

V Dasrent-kammer-gcrichte/von einem Das mi-tapet aufart eines schach - brets gewürckct/ ex-cbcquer genannt/7eb3tt'ret alle fachen / die Kö-nigl. iutr-^en/ impvtten/ raxcn und dergleichenlmantz-händel belangend. Und sitzen darinnen

der Groß-Schatz-Meister / der Rammer-Cantzlcr/ vier richtere/so man Barons des ex-cbequers nennet' und der Luchreur Baron. Soferne nun eine in dieses gerichte gehörige fachenach dem rechte tractiret wird / st ergehet der

procelz oorarn Laronibuz. Däfern aber die

billigkeit zur richtschnur dienet / gcschiehet es co>

ram 1 beiaur-il-joiLauc^Ijario äc N^f0mbu8. Der

vornehmste unter den vier richten; wird derHaupt-Baron genennet.

VI Hiernechstistnoch einerene-kammer/inDie mt-welcher hiebevor der Groß - Schatzmeister p«-Xli6irte;feithcr einiger jähre aber ist diese wichtigefunÄlvn commiffons-weise von einigen Perso-nen verrichtet worden. Der ort ihrer resident

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