von dem Königreiche Engelland.
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KUch vie maßtZtMA unh ändevUNA <0der vol- Ivvcäs entweder tnit ja/und Zpprobiren sie / oder
lige aufhebung der alten gejeye und ver- mit nein/und verwerffen sie / oder man beratb-
ordnungendes Reichs. schlaget darüber/und alsdann wV^'n si^^
VieVerfassung des ktrchen «Staats und sen Commisswien zur untersuch-und erledigung
kirchen-ägenöen. ^ übergeben/ welches man eine commkee nennet.
Die Veränderung der posseßwnen unter Dergleichen geschiehet auch imUnter-hause.Jst
Privatpersonen. nuneittesolchesacheineinemLolleßjoa^jouM.
Die lsgirimation der bastarden. ret/ so communiciret man unter einander / und
vie seyung eines gewissen süsses in der heißet esalsdenn im Ober-Hause: 80k b-Me
Reichs-folge. sux commune», oder im Unter-Hause: 8oitbsilie
vieentscheidttttgzweiffelhaffterrechts- sux8ejgneur,. Findet eine solche 6M beyfall,
fälle /welche in denen Reichs - und land-gesetzen so wird sie mittelst dieser Worte conllrmiret:
nicht clererminiret und erlediget sind. 8?i^nsur» oder tbe commun« bavsallcnteS. 'Wo
vie anlegung der steuren / zolle und tri» sich ä-ikerencieu ereignen / so erwehlet man aus
buts. beeden hausern gewisse clepunrte / welche in der
Vie wiedere:frattungdes ehrlichen nah- so genannten gemahlten kammer die sache
mens/ standes und würde. ausmachen und der gantzen Versammlung zur
Die aufnähme fremder qualikcirter per- gemeinen approbatioo, und berichtung eines
sonenzurEnglischenfrexheit/ und zumge- Reichs- gutachtens vortragen. Können sich .
nusse des inSigens» und landes-rechts/ oder die aber auch diese nicht vereinbaren / so wird die
mheilung der Naturalisation. L-!I dem Könige zur entscheidung übergeben/und
Vie Mäßigung und richtigmachung der wann so dann die König!, einwilligung erfolget/Eme Acte/
gewichte/massen/ellen. so wird dieser Parlaments - schluß eine Höie ge- ^ kW ?
Die bessrassung und a^ratiatioa oder per. nennet,äomrung derer hohenSrande /so die Ma je- In dem Ober-Hause werden die vvta von umstät beleidiget / den Reichs frieden gebro- ten ancolli^iretvon dem jüngsten Baron anzu-chen / hohen verrath begangen zc. oder in fangen. Und erklaret sich ein jeder mit denenihren (.Kargen steh nicht rechtmäßig erwie« Worten: innrem oder non content. Zm Un-sen : Wiewohl die bisherigen Könige ihrer terhause theilen sich die stimmen in ja und nein,viel/so des hohen verraths schuldig gewesen/aus- In beeden gelten die majora oder mehrere stim-serhalb des Parlaments zur in^uiliuon und be- men.
fundenen fachen nach zur lebens - straffe ziehen Gleichwie aber keine bül, äöle und Parta- Kömgl.
lassen. Und insgemein alle andere Reichs-und ments-gutachten die rechts - krasst und verbind-
landes - angelegenheiten / welche so wol den lichkeit hat / ehe der König selbiges approbjxet/ «chlM.
Staat/als des Königs person / und dessen hoch- und durch den (^lerk der Cron ausrüsten läffet:stes Königüamt betreffen. l^.o^ le veur, oder wenn es eine parnculler - sa-
Morzu denn dieses zu ziehen/ daßohne cheist : 8oit5sjrcomme u ettclelire ; welches
öeyräthliches zuthun des Parlaments der einer solchen conMrmion und die seel und
Rönig weder selbst in den stand der heili- krasst giebet: Also pflegt er auch solche LM öff-
gen ehe treten/ noch seine kmderzu eheli- ters dadurch gantz und gar zu verwerffen/ wann
chen allianyen schreiten lassen darfss. ausgesprochen wird: l<oy s'avilera. Ist
Drum dorffte auch die Heyrath zwischen derKö- es eine schrifft/ darinnen dem Könige sublimen
nigin iNaria und dem Könige in (Spanien eher verwilliget wmden/so braucht man diese tormul:nicht vollzogen werden/ biß das Parlament stl- R.07 remercle les lo^aux lujLt5,accepre leur be-
bige approbiret. Es wolte A. 167z auch das nevolence Sc sinl! le veur. Diese approbacioncs
Parlament die Heyrath des Hertzogs von Pork und resseÄ-ve abschlägige rel'olutionez ertheilet
mit der zweyten gemahlin umstoßen / weil diese der König bey der letzten leckon, da hernach dein
der Römisch - Catholischen religion verwandt / Parlament stine cli tMon entweder gantzlich
und dem Staat daher unangenehm war: Als oder biß zu anderweitiger beruffung und also
aber dieses nicht redrelllret werden konte/drunge prorogsrions-wesse wiedersahret/ und geschiehet
es doch hart darauf/ daß die Fürst!, kinder in der solche in gleicher ioienmtät / als bey erössnung
protestirenden religion auferzogen werden sol- des Parlaments gebrauchet worden,ten. Sonst ist ingemein von der macht des Derkylu; beyachoulbrten Reichs-schlössen
Parlaments anzumerken / daß selbe nicht auf wird also geführet: (^u'il lv.r conclu 6c srrctts
gemeßener schrifftlicherVerfassung/ sondern auf par 5a klajette löreniMme, avec l'avjz 6c consen-
dem herksinmen und gewohnheiten beru- tement 6e5 8eiZnsur5 spirituelz Lc rempor^ls 6c
het/ und die meiste beruffungen desselben gesche- cles commune». Ungeachtet die ausschreiben
hen wegen der exrraorämair . anlagen und steu" zur convocation der communen bloß ac! cousen-
ren. Es wird aber in beyden haustrn nicht al- tieoäum und nicht zum beytrage eines räthlichen
lein über das jenige gerathschlaget/was derKö- gutachtens / welches in der ^65 ihren ^no-
nig propon.ret hat / sondern auch über andere neu zu befinden/eingerichtet worden/und so dann
sttairen/es sey dann daß der König ausdrücklich werden so wol die ->6ien oder Reichs-schlüße/ als
verboten hätte/daß zu gewinnung der zeit keine auch die voca und (lsiiberarionez durch öffentli-
andere materien vorgetragen werden sollen. chen druck kund gemachet.
Was im Parlament propomret und schrifft- Alle fachen/ um welcher willen der König das
lich verfasset wird / mit dem Vorsatz / ein gesetze Parlament zusammen beruffcn hat/werden ent-
daraus zu machen/solches nennet man eine öM; weder sjourniret/ proroZiret oder gantzlich zer-
der parlamemarius liefet dieselben vor denen cje. schlagen. Die ^journemenü geschehen gemei-^'u-n«..
bberstionett in pleno ab/ darauf erklären sich die niglich in dem Ober-Hauß durch den Cantzler im
Cc z nahmen