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von dcm Königreiche EngcUand.
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neu rühm und ckre e°ns-e^en. Wo nicht/so eigentlich cmcffadt/ welche mit einem marckte
g,bt ihnen zwar der löblichen vor>ahrcn glanh xri.il^'rctist.
und Adel noch einigen Vorzug/ welcher aber mit Das wichtigste und gröste pnvil-eium ge-^..
derzett^gthem^schausderKostmiatkel- stmtcrRclchs-Gt.nidcist diests / daknebstNiN^
ner adelich erweckii will. Also gilt in Engel- demKonige / als ihrem Monarchen und Höch -N^wr»
land die rcgul/daß alle »ob --> (Z-n-I-m-nz,nicht stem Ober-Haupte/ sie in gcrichtcn / de» crweb-ErÄe«.
abctÄle<^n-l-m-n5i>-,bI«>md. Hiernechst lung der Obrigkeiten/ bey anlegung der scha-
rrutiz. i^ia l^nlat'n/ st.n»i/nsn ,,ii> , ,,nt>
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ner adelich erweisen will. Also gilt in Engel- ^ ^
land die regul/daß alle noblen (-emlemenz,nichtnberaAe Lenclemens noble, sind. Hiernechst
gehöret die nobile virrun,. oder die jenigen/ Hungen und tributs / und bey sttzung gemeiner
welche von geringen leuten entsprossen/ durch die Reichs-verbindlicher ordnungen ihre sonderba-
üucljz oder den degen zu fürnehmen ehren - am- re autoritär haben. Uud sintemal auf denen
tern gediehen sind/ und diese haben zum öfftern Parlaments-versammlungenomnizaußuNTsb-
den rang über die gebohrnen Edelleute; zum ex- loiurseque porettsn, vi, und die seele der gantzen
empel / wenn sie Dechame/5rcbiäi3coni,Groß- Englischen Staats- Verfassung bestehet / und
Vicarii, canonici, Do^orez Ibsolo^iX , ^uriz, durch dasselbe die König!, macht und Hoheit in
I>4e6icinX Scc. sind. Zu dieser elasse der Edel- viel wege gemaßiget wird; als ist allhier von
leutezehletman fastalledie / welclx von ttuaii, solche!» Parlament und dessen grosser gewaltet-
der freyen künste und adelichen exercmen prob-,, was zu berichten.
iion machen/ und sich hernach^ im kriege oder bey Es ist aber dieses Parlament nicht etwa ein ParlamentHofe/ in geist-und weltlichen amtern gebrauchen hof-gerichte/ wie dergleichen in Franckreich ge-lassen können. Und werden nur die ienigen funden/ und an seinem orte oben beschriebenzumbürger-standegerechnet/ welche sich ihres worden/ sondern eine ansehnlichezusammen-gewinns mit Handlungen oder handwerck neh- kunfftdes ganlzen^Königreichs/nemlich des Kö-ren. Gleichwo! halt es sich die Noblesse von nigs und der Stande / welche die allgemeinenkarooers, (2beva!ier8 und Qearlemens vor keine Reichs-angelegcnheiten zU des gemeinen Wesensschande/ihre kinder/sonderlich die Cadetten/auf besten berathschlagcn und behandeln ; inkünste / kraulerey und handwercks-sachen auf- Teutschland nenyet man dergleichen vcrsamm-dingen und stehen zu lassen / und hat man exenr- lungen Neichs-tage.
pel/ daß Grasen ihre kinder dazu appbc-ret; Der König als das Oberhaupt und Mo-Ves Kömg»
theils deßhalber / weil mancher mit vielen km- narch beshreibet diese Reichs 5Versammlung /
dern begäbet und vor alle den Staat zu führen und gibt ihr gleichsam die bewegung durch das Parlament,
nicht mittel genung gehabt ; theils/ weil matt gcheiMde Raths-^oll^chm. ^Jst der König
wahrgenv!nmen/daß mancher kauff- und Hand- abwesend / oder in der minderja hrigkeit begrif-
wercks-mann/künstler/u.d. g. bess'r auskommen fen/ so verrichtet der sseZoi oder i'rotcöior
als ein Edelmann habe; auch in andern wohl die convemion. Als König s-zcobu, li A. 1689
Verfaßren Staaten die Handlung dem Adel vor flüchtig ward/ und also das Parlament den
und meyereyen besitzen / und also von ihren ren- Verwaltung aufgetragen war/ eine generäl-Lon.ten leben. Man pflegt sie ingemein ^omens vemion aus. ..zu nennen. Einige derselben sind wohl bemit- Und ist des Ronigs oder dessen v?purireentelt/und ist nichts ungewöhnliches/daß einer iO() und comm.sskrien gegenwnrt so hochnoth-biß 2OO pf. sterling jahrliches cinkommens ha- wendig / daß ohne dieselbe keine ssllion ge-be/und in der Provmtz 5Umt haben derselbe!) ei- halten werden kan. Etwa 40 tage vor dernige !2oO biß isOO pf. sterlings jahrlich zu ver^ Versammlung sendet der Konig an jeden 8pln-zehren. tust undssemporiki l.orU einnltsschrciben/undWiolders Die Copyholders könten den Cantzley-- zwey schreiben an die Ober-Schöpffeü dcrPro-Schrifflsassen in Teutschland verglichen wer- vintzien/damit dieft von jeder landsihafft zweenden/weil sie ihre güter oder das dominium unls Edelleute / und von jeder stadt zween/ von jedervermittelst Königlicher grifft besitzen und ge, bürg aber eine oder mehr Personen abordnenmessen. ' können.
"lbnen folgen die kaufleute / deren prmci. Die abgeordnete müssen msst« notabile»
vsleste die jenigen sind/ so ausserhalb Reichs na- und zuin wenigsten gebohrne Edelleute scyn.
6c^uiren/undbanouierssind/ oder en ^fvshan- So langedavParlan>entgehattk.nwird/ seynd
deln / so dann die künstler / allerhand Hand- dieParlaments-glieder nebst ihrcnssamilien von
wercks-leutc/schiffer/taglöhner/boots-knechte/te. allem arrest und g/fangn:ß frey / ausgenommen
Gleichwie die vorhergehende zwey stände ih- wenn sie der verratherey/eincs Verbrechens / so
re sonderbare sreybeiten/p^rogarkven und privi- des todes würdig / oder austuhrv s^.)u.!dig seyn.
legi- haben: Also gcniesset auch der dritte stand Der ort der Parlaments - Versammlungen ste-
dieses Königreichs viel sreyheiten und erb - ge- het in des Königs wilssuhr. ^.er bzßper ge^
rechtigkeiten / sonderlich die l'reemen, oder srep- wohnliche aber ist die stadt^ondon und das hauß
en ieuec / welche an leib und gut vor andern pr.- zu Westmünster.
Kaufleutezc.
5'eyheitendes dritte»
siilildeß.
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...... """ -1"''^' Dl,,.^ CnNek'iorum oder kamnn'rn sind zwo.Das Ober,?
«»'»schied vveg'ttl sind. Dieses ist auch noch U ^ ^4auß und Unccrhauß. ^n
daß die werter c.^. e°.°ue,. «nd^ °dtt ^ Vus
folgender muffen uuterschledrN ,.> ein s gcHcl,cn. Die Leists
Zwepte Haupt-Handlung»