Einleitung.
XXIX
gaben der Minorennen schwanken zwischen 8 1 ), 10 2 ), 11 3 ), 12 4 )und 13 r> ) Jahren; einmal war der betreffende Student schonclericus 6 ).
Genaue Ziffern der Zahlenden und Schwörenden werdenselten gegeben 7 ).
Besondere Amtseide waren in den Statuten vorgesehenlür die Bedelle, für den Notar und für die Buchhändler 8 ). Inden annalistischen Aufzeichnungen der Matrikel wird aber nur derEid der Bedelle gelegentlich erwähnt, sowie auch ein Eid derUniversitätsboten (nuntii) 9 ), von welchen daneben noch eineBürgschaft verlangt wurde 10 ).
XII. Fakultätsangabe. (Tabelle 5.)
Einen Hauptvorzug der Kölner Matrikel bildet im Gegen-sätze zu allen anderen Universitäts-Matrikeln des ausgehendenMittelalters die Fakultätsbezeichnung'. Diese Angabe tritt zu-erst vereinzelt i.J. 1395 u ) auf, wird aber bald zur Regel. Ver-bindung mehrerer Fakultäten in der Studienangabe kommthäufig vor 12 ), wie die Tabelle zeigt. Einmal giebt ein Studentdie Medizin als sein Fach an, fügt aber hinzu: oder alle Fa-kultäten der Reihe nach 1S ); diese Worte strich man später. Voneinem anderen dagegen wird schüchtern gesagt: studere intenditin theologia 14 ). Öfter wird eine Fakultätsangabe durch eineandere ersetzt, namentlich artes durch canones 15 ). Der Studien-kreis wurde häufig erweitert; der Graf Bernhard von Solmswurde ad canones eingeschrieben 16 ), aber im Abgangszeugnisse
fi Sohn des Bedells: 81, 13.
2 ) G 2 , 3 -
8 ) Sohn eines Professors: 242, 20; 1492: III 189a.
4 ) 244, 28.
5 ) 233, 2; 244, 27.
°) iS 1 , 4 1 -
7 ) z. B. im 60. und 61. Rektorat.
8 ) Allgemeine Statuten § 56. 59. 60.
9 ) 219, 43- 44- 60; 277, 63.
10 ) 279, 18.n ) 27, 8.
12 ) Doch wird die Verbindung von iura er artes (63, 4) nachträglich alsstatutenwidrig bezeichnet.
18 ) vel omnes facultates successive: 212, 9.
u ) 84, 14-
15 ) z. B. 204, i. 39.
10 ) 247, '6.