Einleitung.
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hingewiesen durch die Bemerkung: mandatum dominorum de Co-lonia de 24 alb. f. 1 ) Am 5. und 6. Mai wird dann auch ausdrücklichdie neue Münze bei den Zahlungen genannt. Daneben wurde diegeringwertige alte Münze von den minderbemittelten Studenten zurZahlung benutzt; sie zahlten mit dem «leichten» Albus. 2 ) Der Rek-tor sprach wohl von der «alten» Zahlung als einer Vergünstigung. 3 )Unter den gemeinen 4 ) und laufenden 5 ) Albus wird man ebensodie alten Münzen zu verstehen haben, da die neue Münze sich nichtdurchsetzte, sondern bald wieder verschwand, während das alte leichteGeld im Umlauf blieb. 6 ) Auch wird diese Tatsache ersichtlich,wenn der Rektor erwähnt, daß ein Student nur sieben Albus ge-zahlt habe; denn bei Zahlung in der neuen Währung hätte dieseSumme gereicht einschließlich der Gebühren für den Bedell; dagegenhätte die Gebühr für Universität und Rektor in der schlechten Wäh-rung neun Albus erfordert. Daher wird man die Enttäuschung desRektors verstehen, der nach erfolgter Zahlung fand, daß sie in deralten Währung geleistet war und er so, wenn auch unbeabsichtigt,Opfer einer Täuschung geworden war. 7 ) Der Rektor Ulrich Kritwisbemerkte i. J. 1495 bei Zahlung in leichter Münze am Rande: nota. 8 )
Schon nach drei Jahren machte sich eine neue Regelung nötig,über deren Einzelheiten wir nicht weiter unterrichtet sind. 3 ) Zum24. April 1497 bemerkt der Rektor: hier beginnt die neue Münze. 10 )Des öfteren wird dann nur erwähnt, daß die ärmeren Studenten nurdie alte Gebühr zahlten. 11 )
Nach mehrfachen nicht durchschlagenden Versuchen wurdedann i. J. 1511 das Mainzer Radergeld, das der Rektor auch frühergenommen hatte 12 ), zur Normalmünze. 13 ) Daß die Gebühr in Rader-geld noch in den späteren Jahrzehnten in gleicher Höhe bestehen
*) II 556A 1.
2 ) leves albi: 432, 46.
3 ) Im 431. Rektorat beißt es mehrfach: solvit antiquum, (ex) antiquo.
4 ) communes albi: 439, 10.
6 ) currentes albi: 432, 166.
6 ) vgl. Kruse, Köln. Münzgeschichte S.96; Noss, Die Münzen der Erzbischöfevon Köln S. 259-260.
7 ) 423, 33 nota iste Melchior non dedit nisi 7 albos communes et decepitme bona fide.
6 ) 428, 1. 2. 50. 51. 62.
9 ) Kruse und Noss kennen sie nicht.
10 ) 434) 3 0: hic incipit nova moneta.
n ) 438, 163: s. antiquum, quia mediocris; vgl. 438, 81. 213/4.
' 2 ) 425 , 24 - 29.
13 ) Kruse S. 98.