24
1815 hielt sich zu Münster, ignorirt von der preußi-schen Regierung, für die Niederlande der päpstlicheNuntius Chiamberlani bis zu seinem vor mehrerenJahren erfolgten Tode auf, und ist dessen Stelle,da während der Zeit der König der Niederlande mitdem päpstlichen Stuhle ein Concordat abgeschlossen,wodurch die Verhältnisse der katholischen Kirche injenem Lande geordnet worden, nicht wieder besetzt.
So sind denn in Deutschlands sämmtlichen Bun-desstaaten die Verhältnisse der katholischen Kirche fürsich und in allen ihren Beziehungen in den einzelnenStaaten gesetzlich festgestellt, entweder durch Concor-date, zwischen den Staatsoberhäuptern und dempäpstlichen Stuhle abgeschlossen, oder durch päpst-liche Bullen, von den Staatsoberhäuptern bestätigt.Im crsteren Falle sind sie wie zweiseitige Staatsvcr-träge, im letzteren wie Kirchcngcsetze zu betrachten,welche neben den in dem betreffenden Staate allge-mein gültigen Gesetzen bestehen. In keinem einzi-gen dieser Staaten steht aber die Kirche ganz un-abhängig von der Staatsverwaltung; vielmehr sindnach den bestehenden Concordatcn und Vereinbarun-gen überall Einfluß und Einwirkung der Staatsge-walt in die Angelegenheiten der Kirche stipulirt unddaher gesetzlich gültig. Hiernach und nach den all-gemein geltenden Principien der neueren Staatskunsthat die katholische Kirche in ganz Europa, wie ins-