Beilagen.
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diser vorgeschribenen bestettigung, gnaden, freyheitten, recht,gerechtigkeiten, gewohnheiten, gesell- vnd gemainschafften desAdels, auch obberürten Adelichen verbesserten Wappen vnd Clainodtnicht hindern noch irren, sondern allerdings gebrauchen, gemessenvnd gentzlich dabei bleiben lassen, darwider nicht thuen, nochdas iemandts andern zu thuen gestatten, in khein weiss nochweeg, alss lieb einem iedem seye Vnser vnd des Reichs schwereVngnadt vnd Straff, vnd darzu ein Pöen, nemblich FunfftzigMarkh löttiges Goldtes, zu vermeiden, die ein ieder, so offt erfreventlich hierwider thäte, Vns halb in Vnsser vnd des ReichsCammer vnd den anderen halben thail dem mehrgedachten JohannAdolphen Kielman von Kielmansseckh, seinen Ehelichen Leibs Erbenvnd derselben Erbens Erben und Nachkommen, so hierwiderbelaidigt wurden, vnnachlässlich zu bezahlen verfallen sein solle,doch andern, die dem vorbeschriebenen vermehrten vnd verbessertenAdelichen Wappen vnd Clainodt gleich führten, an denselben ihrenWappen vnd Rechten vnuergriffen vnd vnschädtlich. Mit Vrkundtdieses Brieffs, besiegelt mit Vnsserm Kaiserlichen anhangendenInsiegel, der Geben ist in Vnsserer Statt Wienn den SechstenMonatstag Marty nach Christi Vnsers lieben Herrn vnd Selig-machers Gnadenreichen Geburth im Sechszehnhundert zwai vndfunfftzigsten, Vnsserer Reiche, dess Römischen im Sechzehenden,des Hungarischen im Siben vnd zwanzigsten, vnd des Böhaim-bischen im Fünff vnd zwantzigsten Jahre.
Ferdinandt
V*
Ferdinandt
Ad mandatum Sac ä Cas äMaiestatis proprium
Wilhelmb Schröder.
(Anhangend das große Reichssiegel in vergoldeter Kapsel.)