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Beilagen.
liehe Leibs Erben vnd derselben Erbens Erben, Mann vnd Weibs-Persohnen, für vnd für in ewig zeitt obbesagt Adelich Wappenvnd Clainodt neben dem Adelichen Standt wie bisshero führen,vnd sich dessen in all vnd ieglichen redtlichen adelichen vndRitterlichen Sachen vnd geschafften, zu Schimpft vnd Ernst, inStürmen, Streitten, Kempfen, Thurniren, Gestechen, Gefechten,Ritterspühlen, Veldtzügen, Panieren, Getzelten aufschlagen, In-siegeln, Pettschafften, Clainodien, Begrabnussen, Gemälden vndsonst allen orthen vnd endten nach ihren ehren vnd nottdurfften,willen vnd wolgefallen freuen, gebrauchen vnd geniessen sollenvnd mögen, von allermenniglich vnuerhindert.
Vber dises thuen vnd geben Wir benantem Johann AdolphenKielman noch ferner diese besondere gnadt vnd Freiheit, alsovnd dergestalt, dass Er, seine Eheliche Leibs Erben vnd derselbenErbens Erben, Mann vnd Weibs-Persohnen, sich nun hinfüro ewig-lich gegen Vns vnd sonsten iedermenniglich, wass Würden, Standtsoder weesens die seindt, in allen ihren Schrifften, Reden, Tituln,Insiegeln, Handtlungen, Geschafften vnd Ämbtern nichts aus-genohmen, ietzt vnd hinfüro von Kielmansseckh, nicht wenigerauch ferner sonsten von allen ihren ietzo oder künfftig rechtmessigbesitzenden vnd inhabenden Adelichen Güettern nennen vnd schreibensollen vnd mögen, ihnen auch solcher Tittul also von menniglichan allen orthen vnd endten in allen vnd ieden Geistlichen vndWeltlichen Händeln vnd Sachen geschriben vnd gegeben werdensolle. Vnd gebietten darauf allen vnd jeden Churfürsten, Fürsten,Geistlichen vnd Weltlichen Prälaten, Grauen, freyen Herrn, Rittern,Knechten, Landtmarschalchen, Landtshaubtleuthen, Landtvögten,Haubtleuthen, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Ambt-leuthen, Landtrichtern, Schulthaissen, Burgermaistern, Richtern,Räthen, Kundigem der Wappen, Ernholden, Perseuanten, Burgern,Gemaindten, vnd sonst allen andern Vnssern vnd dess Reichs,auch Vnserer Erbkönigreich, Fürstenthumb vnd Lande vnderthanenvnd getreuen, wass würden, standts oder weesens die seindt,ernstlich vnd festiglich mit diesem Brieff vnd wollen, dass sie denvilgenanten Johann Adolph Kielman von Kielmansseckh, sein Ehe-liche Leibs Erben vnd derselben Erbens Erben, Mann- vnd Weibs-Persohnen in ewig zeitt alss andere rechtgeborne Lehns-, Thurniers-genoss- vnd Rittermessige Edelleuth in allen Geist- vnd welt-lichen Stüfften annehmen, zuelassen, würdigen, ehren vnd ahn