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Familien-Chronik der Herren, Freiherren und Grafen von Kielmansegg
Entstehung
Seite
669
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Beilagen.

669

Wir geben auch hiemit benanttem Johann Adolph KielmanVnsere vollkommene Macht vnd gewaldt, dass Er an Vnser stattvnd in Vnserm Nahmen die Persohnen, so Er darzue tauglichachten wirdt (welches Wir seinem Gewissen vnd beschaidenheit vndgeschicklich heimbgestellt haben wollen) zu Notarien, öffentlichenSchreibern vnd Richtern creirn vnd machen soll vnd mag, Also dassdieselben offen gemeine Schreiber, Notarien vnd Richter an VnsermKaiserlichen Hoff- vnd Cammergerichten vnd durch das gantze heiligeRömische Reich, auch Vnsere Erbkönigreich, Fürstenthumb vndLande, für solche gehalten vnd aller vnd ieglicher Privilegien,Freyheiten, Gnaden, Ehren, Wüerden vnd vortheilen auch IhresAmbts allenthalben vnd in allen Gerichtlichen- vnd anderenHandlungen, Contracten, Testamenten, letsten willen vnd allenanderen Sachen vnd geschafften, IhrAmbt berüerendt, gebrauchen,treiben, vben vnd geniessen sollen vnd mögen, als andere ge-meine öffentliche Schreiber, Publici Notarii genandt, vnd Richtervon Vnsern Vorfahren am Reich oder Vnserer Kaiserlichen Gewaltgemacht vnd Creiert, solches alles haben, gebrauchen, geniessenvnd vben von Recht oder gewonheit. Doch solle obgemelterDoctor Johan Adolph Kielman von solchen Notarien, so eriederzeitt creiern vnd machen wirdt an Vnser vnd Vnserer Nach-kommen am Reiche statt, vnd in derselben vnd Vnserm, auchdes Heiligen Reichs Nahmen, gebüerliche gelübde vnd Ayd nehmen,alss sich dann solch gelübd vnd Aidt von solcher Ämbter wegenzu thuen gebüert, getreulich vnd ohne alle gefährde.

Der vorbemelte Johann Adolph Kielman soll vnd mag auchManns- vnd Weibs-Persohnen, Edel vnd vn-Edel (allein Fürsten,Grafen vnd Freyherrn Geschlecht aussgenommen), Jung vnd Alt,die ausserhalb der Heiligen Ehe geboren sein, sie seyen gleichvon ledigen, einer oder Zweien Ehelich verheiratthen, zu nahegesipten,befreundten oder verschwägerten, geweyheten, Consecriertenoder Votierten Persohnen oder aus andern in Geistlichen vndWeltlichen Rechten verbottenen oder verfluechten Vermischungen,wie die allsambtlichen oder besonder beschehen vnd fürgangenoder immer Nahmen haben möchten, erzeugt, legitimiren vndEhelich machen vnd mit denselben Ihrer Macul vnd Vermailigungder vnehelichen Geburth halber dispensiren, dieselbe Macul vndVermailigung von Ihnen gäntzlich aufheben, abthuen vnd ver-nichten, vnd Sie in die Ehr vnd Würde des Ehelichen Standes