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Beilagen.
Dieser Kauf sei um so mehr gültig, als er auch in das Stadtbuch(eine Art von Grundbuch) eingetragen worden sei. Auch hätteMaria v. Haag im Sinne des Tripartitum, Paragraph 3, Punkt 15,binnen einem Jahr gegen den Kauf protestieren müssen.
So entstand ein langwieriger Prozeß, in welchem besondersdie Streitschriften und Urteile über die Kompetenzfrage hoch-interessant sind.
Kielmansegg stützte sich darauf, daß er Stadt- und Wald-bürger der königl. ungarischen freien Bergstadt Schemnitz ge-worden und als solcher nicht mehr österreichischer, sondernungarischer Staatsangehöriger sei; und da auch der fraglicheBesitz in Ungarn liege, so haben in diesem Prozesse die ungari-schen Gerichte zu urteilen. Maria v. Haag indessen bat fort-während die Wiener Hofkammer um Intervention in der An-gelegenheit.
Für anfangs November 1603 hatten Richter und Rat derStadt Schemnitz einen Verhandlungstermin ausgeschrieben, zuwelchem aber Maria v. Haag nicht erschien. Kielmansegg ver-langte auf das hin am 13. November 1603 vom Stadtmagistratein der Prozeßangelegenheit ein Endurteil.
Auch der damalige Judex Curiae, Graf Stefan von Bäthory,richtete eine Aufforderung an Richter und Rat der Stadt Schemnitz,Andreas Kielmansegg gegen Maria v. Haag beizustehen.
Den 6. September 1604 verständigte die niederösterreichischeKammer den Schemnitzer Magistrat, daß Erzherzog Mathiaseine aus den Herren Christof von Rappach, SchemnitzerOberstkammergrafen, und Caspar Trybl bestehende Kommissionzur Untersuchung der Streitsache zwischen Maria v. Haag undAndreas Kielmansegg entsendet habe. Diese Kommission werdeeinen Verhandlungstermin bestimmen, zu welchem die Parteienzu erscheinen haben.
Kielmansegg schrieb dann von Wien aus am 15. Oktober 1604an den Stadtmagistrat, daß er zu dem für den 25. Oktober be-stimmten Termin nicht erscheinen könne, weil er krank sei, dochnach seiner Besserung werde er zu dem neu zu bestimmendenTermin unbedingt erscheinen.
1604 den 17. Oktober befahl Kaiser Rudolf dem Richter undRat der Stadt Schemnitz, Andreas Kielmansegg und seine Rechtewider Maria v. Haag in Schutz zu nehmen, bis der Rechtsstreit