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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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vom heil. Rom. Reich.

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Großmeisterchum auffgekündiget/ und dascreutz/ wie auch die siegel/ briefe und uhrkun-den über ihre freyheiten und commenden/ zu-siimt denen schlossern/ stadten/ flecken unddörffern übergeben/ die Huldigung abgestat-tet/ und dargegen den titul und würds einesHertzogs in Churland und 8emiA.,l!en / zusamtder erbherrschafft in Churland und dem ober-sten Königlichen Statthalterthums in Liefiandvon des Königs Hand angenommen.

Nach der zeit ist Liefland grösten theils andie Cron Schweden/ in deren posseß selbigeauch noch heutzutage ohne emtzige Widerre-de oder Prätention des Reichs verbleibet/undwenn Ihre Czaarische Majestät dasselbe mitgewalt der Waffen behaupten sollen / würdensie es doch als iouveraine lande ansehen/unddem Kayser und Reiche nichts daran gestehen/sondern ihrem versprechen nach der Cron Po-len überlassen.

Mähren. Mahren / weyland ein Königreich undweit umfangene landschaffc/ war dem Teut-schen Reiche unter dem Kayscr Arnulfenzinsbar; da aber der König daselbst Schwa-topoy/(sonst Zwentopulck genannt) von be-sagtem Kayser in die acht erkläret wurde / fieldieses Königreich in der benachbarten Hun-garn/ Pohlen und Oesterreicher Hände. Wassich aber erhielte/ und noch zur M MahrenHeist/ hat sich freywillig unter der Böhmenschütz begeben. Nachdem Hertzog Ulrich undVrzetislaus unter k'sveur der Kayser sich derPohlnischen stücke bemächtiget/ und selbigezu einer solchen provintz/ wie sie ietzo ist/ ge-machet haben.

Huttgarn. Welcher gestalt das Königreich Hungarndem heiligen Römischen Reich unterwürffig/auch von demselben hernach wieder frey undzu einem louveramen Königreiche worden/da-von wird unten in beschreibung desselben be-hörige anzeige geschehen.

Die Röm'ge in Cppem und Armeniensind gleicher gestalt in des heiligen RömischenReichs clientel gewesen/ und hat der Königin Cypern seine Crone vom Rapsen Heinri-chen dem vi empfangen : gleichwie Chur-Mayntz den Rönig in Arnienien und Für-sten von Antiochien an statt des Kayftrsmit einander verglichen/ und dem erstexn dieKönigliche Crone auffgesetzet; nachdem aberdie Heerfahrten ins gelobte land nach derzeitwegen Pfoten? derTürcken unterlassen wor-den/findet man von diesen Königreichen wei-ter keine zeichen der umerwürffigkeit und äs-

pendso? Ac.

M p-no-n Es hat mehr belobter v. Coming in seinem!ey denen wohlausgeardeiteten buä) äe kmbuz ImpeniNelcds-gran-^^ichsam zwey Hauptstücke oder theile ge-machr / wie nemlich die grantzen des H. Rom.Reichs Deutscher Nation von denen zeitenRapser Carls des grossen an / biß zu demunersetzlichen abfall des grossen interregni oderbiß auf den neuen penväum, der sich mitRarst-r Rudolphen! anfängt/ beschaffengew sen UUd prilca facicz imperii noch so ziem-lich behauptet worden; und dann wie es her-nack mir uiendem fuß und gleichsam auf derpost stiner schwachung näher zugeeilet/ wasvor bsfugmsjc die besitzer der entstenidttentLrsie Haupt-Handlung.

Zypern/tztrmeniett

Reichs-provintzen und appertmenuen habenmögen / und ob? auch was vor rechtlichewege zur wiederherbeybringung und ergan-tzung des Reichs in seinen rechtmäßigen gran-,»tzen zur Hand stehen könten? Wir wollen mitgutem glimpff/der billich gegen diesen um dasDeutsche jus publicum und die Historien des ge-liebten Vaterlandes wohlverdienten mann unddessen ehrwürdiges ansehen und rühm beyzube-halten/eines und das andere beleuchten.

Dabey denn es als eine sichere fache vor- D-r Kayseeaus zu seyen ist / bevoraus da die Kayserli-chen regiments-eyde/ dle sie bey der krönung Geichsabgeleget/ nun von so vielen ü-cul.z her die ^maxime geben/welche hernach von zeiten Kay-ser Carls v in die beschworen wahl-capuu-!aticue5 deutlich exprimiret worden / daß deeRapser die Reichs-provintzien/ regalmund guter nicht veräussern/ verstchenckeiDoder dahinden lassen könne ohne derStande/sonderlich derer Churfürsten desReichs/vorbewust und miteinwilligung/gleichwie sich auch nicht geziemen würde/wenndie Churfürsten oder andere Stände desReichs ohne vorbewust und autoritär der Kay-ftrlichen Majestät dergleichen thun wolten; al-les beydes ist verboten bey Vereitelung des a-6lus und bey furcht der Wiedereinziehung/ wannes thatlich dennoch geschehen solte /arr. !X cap.

Larol .V; grt. XI! cap. l ^eopolcl. Wie aber keingesetze ohne vernünfftige ausnähme/ also isthergegen gewiß / daß die veräusserunzennach erheischung deraussersten norh wohlgeschehen können / wann tue RapseritcheMajestät mit bewilligung des Chur> »rohsaßerfürstlichen collegü und nach gelegenheit undWichtigkeit der fachen aller anderen Fürsten ^und Stande zur verausser-und Hinge-bung / verpfand - und verschreibung emerReichs -prsviny / landschasst/ Fürsten,thunrs und stadt vcrschreiter; wie wir de-rer exempel auch seither des Westfälischenfriedensvielhaben.Und obige bewanoniß oderrationcm proklbitivam hat es auch mit denenausserhalb Teutschland lltuirten provintzienabsonderlich in Italien gehabt / welche landevorangezogener müssen Rapser Otto dergrosse zum eigenthum des Reichs gemacht/undauf das Teutsche Königreich oder Kayserlhumunwiederleglich verstammet; wie das geständ-niß derer Welschen davon ausszuweiscn. Obgleich das Römgreich Italien und der^..>_,. .Staat des Rapfens zu Ron? seine stnde/-sihiiicüouizbare Verfassung/Reichs-täge/ gesetze und ver-Ordnungen dergestalt gehabt/ daß sich diejen- vseits der Alpen gelegene lande nicht eben aller-dings unter die Teutschen rechte / geböte undVerbote lubmittiret, dannenhero auch der Kay-ser ohne zwart so schlechter dings an der Teut-schen Churfürsten/Fürsten und Stände cc>-^5em gebunden oder befugt zu seyn/mit dero wis-sen und willen die lande in Italien zu veräus-sern/ sondern daß er solchen falls die lehn-leute und unterthanen des Reichs darüber auchbefragen und ihren ccmümz zu suchen hätte/weil Savoyen und Lotharingen Reichsstandesind/ ingieichen der König in Spanien wegendes BurgundMen kreyses/ so gehören sie oonedem mit zmtheilhabung von der Majestät desIii;ii Reichs/